Corona-Pandemie, BAföG, Nebenjob, Mietvertrag: FAQs für Studierende

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Symbolbild: Blutampule

Hat die Corona-Krise Auswirkungen auf mein BAföG? Müssen mich meine Eltern weiterhin finanziell unterstützen, auch wenn sie Kurzarbeitergeld erhalten oder ihren Job verloren haben? Mein Nebenjob ist weggebrochen, was nun? Das Deutsche Studentenwerk antwortet auf die drängendsten Fragen von Studierenden mit Online-FAQs.

Hat die Corona-Pandemie und die Verschiebung des Sommersemesters 2020 Auswirkungen auf mein BAföG?

Nein, wie das Bundesministerium für Bildung und Forschung per Erlass mitgeteilt hat,wirkt sich die Verschiebung des Vorlesungsbeginns in keinem Fall auf den BAföG-Anspruch aus. Studierende (egal ob Erstsemester oder bereits in Förderung befindliche) haben also aktuell nicht zu befürchten, dass sie im bzw. für den April 2020 kein Geld erhalten. Auch das Selbst- und das Onlinestudium zählen als Studienaktivität. Wichtig ist, dass der BAföG-Antrag spätestens im April 2020 gestellt werden muss, sofern bisher für das Sommersemester 2020 kein BAföG-Bescheid vorliegt.

Bleibt auch jetzt mein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt durch meine Eltern bestehen?

Ja, sofern Deine Eltern weiterhin wirtschaftlich leistungsfähig sind; sonst hast du gegebenenfalls einen Anspruch auf BAföG. Auch Selbststudium (Fachliteratur lesen, Recherche für und Schreiben von Hausarbeiten etc.) oder Online-Studium zählen als Studienaktivität, gerade in der jetzigen Situation. Auch müssen Deine Eltern ausnahmsweise Verzögerungen und Unterbrechungen Deines Studiums und die damit verbundene zeitliche Verlängerung der Unterhaltszahlungen hinnehmen. Bei Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung ist der Einzelfall zu betrachten, insbesondere, ob besondere anerkennenswerte Verzögerungsgründe vorliegen. In der jetzigen, für alle völlig unvorhersehbaren, Situation ist eine Verzögerung der Ausbildung, sofern sie auf amtlichen Maßnahmen beruht, völlig unverschuldet. Allerdings solltest Du die erweiterte vorlesungsfreie Zeit als Zeit für Dein Selbststudium nutzen.

Ich erwäge, wegen der Corona-Krise ein Urlaubssemester zu nehmen. Was muss ich beachten?

Achtung: Für Urlaubssemester – die ja eine Pause vom Studium sind – besteht kein BAföG-Anspruch, weil ja eben kein Studium betrieben wird! Bitte informiere dich unbedingt vor einem Urlaubssemester, welche Konsequenzen das für Deine Studienfinanzierung hätte. Zu den Voraussetzungen, im Urlaubssemester nötigenfalls Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung, „Hartz IV“) zu beziehen, kannst du dich an die Sozialberatung Deines Studenten- oder Studierendenwerks wenden. Aber wichtig ist: Ein Urlaubssemester ist kein Studium; Du darfst im Urlaubssemester auch keinerlei Studienleistungen erbringen.

Könnte ich als jobbende Studentin, als jobbender Student auch Kurzarbeitergeld erhalten?


Nein. Jobbende Studierende sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Daraus folgt: Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann auch kein Kurzarbeitergeld herausbekommen.

Diese und viele weitere wichtige Fragen beantwortet dir das Studentenwerk hier!

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