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Wichtige Fragen und Antworten rund um die Schulpflicht und Einschulung

Wichtige Fragen und Antworten rund um  die Schulpflicht und Einschulung

Symbolbild: Klassenzimmer

In Nürnberg findet die Anmeldung zur Einschulung für das Schuljahr 2020/2021 am Mittwoch, 25. März von 14 bis 18 Uhr in den jeweiligen Grundschulen statt. Zu diesem Termin werden alle Eltern schulpflichtiger Nürnberger Kinder schriftlich eingeladen.

Aber ab wann ist mein Kind schulpflichtig?

Grundsätzlich sind alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden. Möchten Eltern, dass ihr schulpflichtiges Kind später eingeschult wird, müssen sie dies bei der Schulanmeldung am 25. März beantragen. Die Entscheidung über die Zurückstellung trifft die zuständige Schulleitung. Kinder, die bereits im Schuljahr 2019/2020 vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, werden ebenfalls schulpflichtig.

Was ist der Einschulungskorridor?

Für Kinder, die vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre werden, gilt der neu eingeführte „Einschulungskorridor“. Eltern der betroffenen Kinder können nach Beratung und Empfehlung durch die Schulen frei entscheiden, ob ihr Kind zum kommenden Schuljahr oder erst ein Jahr später eingeschult werden soll. Wird jedoch bis zum 10. April keine Erklärung abgegeben, tritt die Schulpflicht zum kommenden Schuljahr ein.

Kann ich mein Kind auch schon vor der Schulpflicht einschulen?

Möchten Eltern ihr noch nicht schulpflichtiges Kind vorzeitig einschulen lassen, ist dies in bestimmten Fällen ebenfalls möglich. Für Kinder, die zwischen 1. Oktober und 31. Dezember sechs Jahre alt werden, genügt ein Antrag und eine reguläre Anmeldung bei der zuständigen Schule, damit die Schule die Schulfähigkeit überprüft. Für Kinder, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzlich ein schulpsychologisches Gutachten nötig.

Welche Grundschule ist für mein Kind überhaupt zuständig?

Neben dem Einschulungszeitpunkt stellt sich oftmals die Frage nach der zuständigen Grundschule. Grundsätzlich gilt: Alle Kinder müssen die öffentliche Grundschule besuchen, in deren Schulsprengel sie wohnen. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Schulsprengelpflicht können Ausnahmen nur bei Vorliegen von zwingenden persönlichen Gründen genehmigt werden.

Auskünfte, welche die zuständige Grundschule im Sprengel ist, erteilt das Amt für Allgemeinbildende Schulen unter der Telefonnummer 09 11 / 2 31-1 41 73.

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