Umgangsregeln für Kinder gelten auch in der Corona-Pandemie

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Ein Elternteil darf laut einem Gerichtsurteil dem Expartner nicht unter Berufung auf die Kontaktbeschränkungen in der Corona-Pandemie den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigern. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bestätigte mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss ein Ordnungsgeld gegen die Mutter, weil der Vater das zehnjährige Kind nicht treffen durfte. Die Frau hatte dies damit begründet, dass in ihrem Haus auch die zur Corona-Risikogruppe zählenden Großeltern leben. (Az. 1 WF 102/20)

Die Regelungen des Familiengerichts sehen vor, dass der Vater sein Kind regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien treffen darf. Die Mutter teilte diesem aber im März mit, dass sie den direkten Kontakt wegen der Corona-Pandemie aussetze. Er könne mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen. Daraufhin setzte das Familiengericht Ende Mai auf Antrag des Vaters ein Ordnungsgeld von 300 Euro gegen die Mutter fest.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Frau blieb vor dem OLG erfolglos. Sie sei grundsätzlich nicht befugt, die Regelungen des Familiengerichts selbstständig zu ändern. Die Corona-Kontaktbeschränkungen führten zudem nicht dazu, dass kein Kontakt von Eltern mit ihrem Kind möglich sei.

Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie. Dazu gehörten auch Eltern in verschiedenen Haushalten. „Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfällt damit einem Ausnahmetatbestand“, erklärte das OLG. Der Gerichtsbeschluss ist nicht anfechtbar.

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