EuGH-Generalanwalt: Rumänische Justizreformen nicht mit EU-Recht vereinbar

Europäischer Gerichtshof
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Rumänien muss nach Ansicht eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) bei seinen Justizreformen nachbessern. Einige Maßnahmen der Regierung verstießen gegen das EU-Recht, befand der zuständige juristische Gutachter Michal Bobek in seinen Schlussanträgen am Mittwoch und schlug dem Gericht vor, entsprechend zu entscheiden. (Az. C-83/19 u.a.)

Rumänien hatte die Justizgesetze 2018 und 2019 geändert. Mehrere rumänische Gerichte wollen vom EuGH wissen, ob die Änderungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Konkret geht es um die vorläufige Ernennung des Leiters der Justizinspektion, die Schaffung einer besonderen Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft für Straftaten innerhalb der Justiz und Änderungen der Bestimmungen über die Haftung der Richter.

Zwar schreibe das EU-Recht nicht vor, wie die Disziplinarsysteme für Richter zu gestalten seien, erklärte Bobek. Allerdings müsse jegliche Gefahr ausgeschlossen werden, „dass diese Disziplinarregelung als ein System zur politischen Kontrolle des Inhalts von Gerichtsentscheidungen eingesetzt werde.“

Diese Gefahr sieht Bobek sowohl bei der Wiedereinsetzung des Leiters der Justizinspektion, dessen Mandat bereits abgelaufen war, als auch bei der neugeschaffenen staatsanwaltlichen Abteilung. Er schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass das Unionsrecht beidem entgegenstehe, wenn eine solche Abteilung „nicht mit hinreichenden Garantien einhergeht, um jede Gefahr politischer Einflussnahme (…) auszuschließen.“

Die Änderungen bei der Haftung für rumänische Richter und Staatsanwälte sind seiner Meinung nach mit dem EU-Recht vereinbar. Allerdings müsse sichergestellt sein, dass sie bei ihren Entscheidungen keinem Druck ausgesetzt seien. Der EuGH muss der Einschätzung des Generalanwalts bei seinem Urteil nicht folgen, tut dies aber oft.

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