Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat den Zugang zu Steuererleichterungen vereinfacht, wenn Kinder mit 25 Jahren ihre erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Leitsatzurteil können Eltern ihre Unterhaltszahlungen auch dann steuermindernd geltend machen, wenn das Kind unverheiratet mit einem Partner zusammenlebt. (Az: VI R 43/17)
Damit gaben die obersten Finanzrichter einem Ehepaar aus Sachsen recht. Sie hatten ihrer studierenden Tochter monatlich 800 Euro und zudem die Semesterbeiträge gezahlt, im Streitjahr 2014 insgesamt 10.085 Euro. Diese trugen sie in ihrer Steuererklärung als „außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen“ ein.
Eine solche Belastung können Eltern geltend machen, wenn kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, das Kind aber noch unterhaltsberechtigt ist. Der Kindergeldanspruch endet meist mit dem 25. Geburtstag, Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern haben Kinder aber in der Regel bis zum Abschluss ihrer ersten Ausbildung. Der elterliche Unterhalt ist dann vom ersten Cent an abziehbar, allerdings gedeckelt auf derzeit 9408 Euro jährlich plus Kranken- und Pflegeversicherung.
Hier verwies das Finanzamt darauf, dass die Tochter mit ihrem Freund in einer festen Beziehung zusammenlebte. Dieser habe ein eigenes Einkommen und trage sicherlich zum Unterhalt seiner Freundin bei. Daher erkannte das Finanzamt nur die Hälfte des elterlichen Unterhalts steuermindernd an.
Wie nun der BFH entschied, muss das Finanzamt aber den vollen Betrag akzeptieren. Mit dem Unterhalt ihrer Eltern habe die Tochter ausreichend Geld für ihren Lebensunterhalt gehabt. Eine „Bedarfsgemeinschaft“ im Sinne der Sozialhilfe habe daher nicht vorgelegen. Bei nicht verheirateten oder verpartnerten Paaren sei dann „regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt“.