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Eilantrag gegen coronabedingte Schließung von Hamburger Fitnessstudios erfolgreich

Eilantrag gegen coronabedingte Schließung von Hamburger Fitnessstudios erfolgreich

Fitnessstudio - Bild: TYLim via Twenty20

Mit genereller Kritik an der Gesetzeslage hat das Hamburger Verwaltungsgericht einem Eilantrag gegen die Schließung mehrerer Fitnessstudios stattgegeben. Die den aktuellen Corona-Maßnahmen zugrunde liegende Generalklausel in Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes genüge „für einen derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff“ nicht mehr, befand die zuständige Kammer am Dienstag. Der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verpflichte den Gesetzgeber vielmehr, „in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen“.

Die Kammer könne „nicht erkennen, dass der Gesetzgeber insoweit alle wesentlichen Entscheidungen, die es angesichts des im März dieses Jahres noch nicht vorhersehbaren, nun aber erwartbaren Infektionsgeschehens zu erlassen gelte, im Infektionsschutzgesetz getroffen habe“, hieß es weiter. Dies gelte „vor allem hinsichtlich Maßnahmen, die – wie hier – gegenüber Nichtstörern getroffen würden“. Anders als andere Gerichte sehe die Kammer „in dieser Situation keinen Raum für eine Folgenabwägung“.

Die Entscheidung gilt nur für die Antragstellerin, die in Hamburg mehrere Fitnessstudios betreibt. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass andere Kammern bezüglich der Generalklausel ebenfalls „Zweifel geäußert“ hätten, aber „unter anderem auch im Hinblick auf die Schließung von Fitnessstudios aufgrund der aktuell geltenden Rechtslage im Ergebnis zu abweichenden Entscheidungen gekommen“ seien. Gegen die Entscheidung erhob der Hamburger Senat bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht der Hansestadt.

Die von der Kammer kritisierte Generalklausel besagt, dass „die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen“ treffen kann, „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“. Weiter kann sie demnach „insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“.

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