Hotels können in Deutschland gegen Portal Booking.com klagen

Travelarz / CC BY-SA 3.0 PL
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Wenn deutsche Hotels der niederländischen Buchungsplattform Booking.com Marktmissbrauch vorwerfen, können sie vor deutschen Gerichten hiergegen vorgehen. In diesen Fällen greift eine EU-rechtliche Sonderklausel bei Klagen gegen eine „unerlaubte Handlung“, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C-59/19)

Damit konnte das Hotel Wikingerhof in Kropp bei Flensburg einen wichtigen Zwischenerfolg im Streit mit Booking.com erreichen. Der Hotelbetreiber gab an, dass ihm wegen der beherrschenden Stellung von Booking.com bei der Vermittlung von Hotels und anderen Unterkünften keine andere Wahl bleibe, als einen Vertrag mit dem niederländischen Buchungsportal abzuschließen. Bestimmte Praktiken von Booking.com seien aber „unbillig“; die Plattform nutze ihre marktbeherrschende Stellung aus. So würden Preise ohne Zustimmung des Hotels als „vergünstigt“ angepriesen, und eine gute Platzierung werde nur gegen eine Provision über 15 Prozent gewährt.

Auf die Klage von Wikingerhof hielt sich das Landgericht Kiel nicht für zuständig. Schließlich legte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe den Streit dem EuGH vor, um die Zuständigkeit zu klären.

Hintergrund ist, dass nach EU-Recht bei Vertragsstreitigkeiten zwischen Unternehmen der Sitz des Beklagten gilt. Gegen eine deliktische „unerlaubte Handlung“ ist dagegen eine Klage am eigenen Standort möglich.

Hier werfe Wikingerhof Booking.com Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor. Nach Überzeugung des BGH stehe dies im Vordergrund, auch wenn hierfür der Vertrag beziehungsweise die Geschäftsbedingungen der Plattform ausgelegt werden müssen. Formal soll nun der BGH dies nochmal prüfen. Wenn die Karlsruher Richter dem folgen, ist die Klage von Wikingerhof vor dem Landgericht Kiel zulässig.

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