Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat zentrale Regelungen des Feuerwerksverbots in Niedersachsen gekippt. Das in der niedersächsischen Corona-Verordnung verankerte umfassende Feuerwerksverbot sei keine objektiv notwendige Infektionsschutzmaßnahme, die auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes verordnet werden dürfe, befand das Gericht in seinem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Feuerwerke von professionellen Veranstaltern bleiben hingegen in Niedersachsen auch nach der OVG-Entscheidung verboten. (Az. 13 MN 568/20)
Das nunmehr vorläufig außer Vollzug gesetzte Feuerwerksverbot in Niedersachsen umfasste dem Gericht zufolge alle Arten von Feuerwerkskörpern – vom Kleinst- und Jugendfeuerwerk wie Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk über Kleinfeuerwerk bis zum erlaubnispflichtigen Großfeuerwerk. Ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen sei aber nicht erforderlich, befand das Gericht.
So hätten beispielsweise Wunderkerzen, Knallerbsen und Tischfeuerwerk „kein Potenzial, infektionsrelevante Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen zu provozieren, und kaum Potenzial, in nennenswerter Zahl krankenhausbehandlungsbedürftige Behandlungen zu verursachen“, teilte das Gericht mit. Die „schlichte Verhinderung allein subjektiv zu beurteilender Vergnügungen“ sei kein legitimes Ziel staatlichen Handelns.
Als nicht erforderlich wertete das Gericht auch die landesweite Gültigkeit des Feuerwerksverbots. Einer Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen einer größeren Zahl von Menschen könne in gleicher Weise effektiv dadurch vorgebeugt werden, dass das Verbot auf solche Orte beschränkt werde, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise bestehe.
Das Lüneburger Gericht gab mit seiner Entscheidung einem Mann aus einer niedersächsischen Gemeinde recht, der sich mit einem Normenkontrollantrag gegen das Feuerwerksverbot gewandt hatte. Der Antragsteller machte erfolgreich geltend, dass das Feuerwerksverbot in der beschlossenen Form keine notwendige Infektionsschutzmaßnahme sei. Nicht erforderlich sei insbesondere das umfassende Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern und dessen Gültigkeit an allen Orten.