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Verbraucherschützer: Versicherung nicht vorschnell wegen Geldknappheit kündigen

Verbraucherschützer: Versicherung nicht vorschnell wegen Geldknappheit kündigen

Symbolbild: Kündigung

Wird das Geld wegen Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit in der Corona-Krise knapp, sollten aus Sicht von Verbraucherschützern Versicherungen nicht vorschnell gekündigt werden. Vor allem bei Lebens- oder Rentenversicherungen sei Vorsicht angebracht, da bei einer vorzeitigen Kündigung finanzielle Einbußen drohten, warnten die Verbraucherzentralen am Dienstag. 

Grundsätzlich könne es zu Einsparungen führen, bestehende Versicherungen auf „ihre Sinnhaftigkeit zu prüfen und Tarife zu vergleichen“, erklärte Andrea Heyer, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Doch man sollte nicht voreilig handeln und alles kündigen, was einem in die Hände fällt.“

Während sich bei Kredit-Lebensversicherungen, auch Restschuldversicherung genannt, demnach grundsätzlich immer eine Beendigung lohnt, liegt der Fall bei Lebensversicherungen anders. Dort lohnt sich eine Kündigung vielleicht auf den ersten Blick, weil neben dem Wegfall der monatlichen Zahlung auf einen Schlag auch eine größere Summe vom Versicherer ausgezahlt wird. 

„Eine vorzeitige Kündigung ist aber grundsätzlich auch immer mit finanziellen Einbußen verbunden“, warnte Heyer. So behalte der Anbieter im Falle einer Kündigung Abschluss- und Verwaltungskosten ein, die sich auf einige tausend Euro summieren könnten.

In Frage kommen demnach auch andere Optionen, wie die Beitragsfreistellung oder die Prüfung eines Widerspruchs. Die Widerspruchsmöglichkeit gilt für Lebensversicherungsverträge, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden, und betrifft auch Riester- und Rürup-Verträge.

Hat der Versicherer in diesem Zeitraum die Verbraucher nicht korrekt über ihr Widerspruchsrecht informiert, haben diese ein unbefristetes Widerspruchsrecht. In diesem Fall wird der Vertrag insgesamt rückabgewickelt. Der Anbieter muss dann auch grundsätzlich die Abschluss- und Verwaltungskosten erstatten sowie für die Nutzung des Geldes eine Entschädigung, also einen Zins, zahlen.

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