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„Neustarthilfe“ für gebeutelte Künstler und Soloselbstständige startet

„Neustarthilfe“ für gebeutelte Künstler und Soloselbstständige startet

Corona-Hilfe-Antrag (über cozmo news)

Soloselbstständige ohne nennenswerte Fixkosten können seit Dienstag ihre „Neustarthilfe“ beantragen: Der einmalige Zuschuss in Höhe von maximal 7500 Euro soll Künstlern und Kulturschaffenden sowie allen Selbstständigen mit massiven Umsatzeinbrüchen im ersten Halbjahr 2021 helfen. Betroffene dürfen ihn aber nicht unbedingt komplett behalten.

WAS IST DIE NEUSTARTHILFE?

Das neue Hilfsprogramm ist ein Sonderaspekt der Überbrückungshilfe III. Mit der Neustarthilfe will das Bundeswirtschaftsministerium nach eigenen Angaben Soloselbstständige unterstützen, „deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist“. Der Zuschuss kann für diesen Zeitraum einmalig beantragt werden, sofern die Betroffenen keine Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend gemacht haben.

Ob schon außerordentliche November- oder Dezemberhilfen beantragt wurden, ist indes kein Ausschlusskriterium für die Neustarthilfe. Auch wird der neue Zuschuss aufgrund seiner Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet oder bei der Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt. Selbstständige müssen nicht nachweisen, wofür genau sie die Neustarthilfe verwenden – Vorgaben gibt es nicht.

WIE WIRD DER ZUSCHUSS BERECHNET?

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen bei der Antragstellung noch nicht feststehen. Als Berechnungsgrundlage wird ein sechsmonatiger Referenzumsatz aus dem durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 errechnet und anschließend halbiert. Das heißt, in der Regel beträgt die Neustarthilfe 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 – maximal jedoch 7500 Euro.

Antragsteller, die erst seit Ende 2019 selbstständig sind, können als Referenz entweder die durchschnittlichen Monatsumsätze der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder des dritten Quartals 2020 angeben.

Wenn der Umsatz im ersten Halbjahr 2021 um mindestens 60 Prozent zum Referenzumsatz einbricht, dürfen die Betroffenen den Zuschuss komplett behalten. Machen sie aber wider Erwarten mehr Umsatz, müssen sie die Neustarthilfe anteilig zurückzahlen. Wichtig ist: Bei der Berechnung fließen nicht nur die Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit ein, sondern auch etwaige Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis.

WER KANN DIE HILFE BEANTRAGEN?

Antragsberechtigt ist indes nur, wer hauptberuflich selbstständig ist – entweder als Freiberufler oder als Gewerbetreibender – und damit spätestens im April 2020 begonnen hat. Eine Ausnahme sind Künstler und Künstlerinnen mit kurzfristigen Engagements: So erhalten auch Musiker oder andere Kulturschaffende mit einer befristeten Beschäftigung von höchstens 14 Wochen oder einem sogenannten unständigen Arbeitsverhältnis von maximal einer Woche die Hilfe; vorausgesetzt, sie haben für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen.

Die Betroffenen können ihren Antrag auf dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de selbst stellen. Dafür brauchen sie ihr persönliches ELSTER-Zertifikat vom entsprechenden elektronischen Steuersystem der Finanzbehörden. „Die Auszahlung erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung durch die Bundeskasse“, verspricht das Wirtschaftsministerium.

WELCHE WEITEREN EINSCHRÄNKUNGEN GIBT ES?

Bis auf weiteres können nur Soloselbstständige einen Antrag stellen, die „ihre entsprechenden Umsätze als natürliche Personen erzielen“, wie das Wirtschaftsministerium betont. Wer also mit einer Personengesellschaft oder womöglich sogar als alleiniger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft arbeitet, bekommt auch als Soloselbstständiger vorerst nichts und ist erst in einem zweiten Antragsschritt an der Reihe – laut Ministerium „voraussichtlich ab März“.

Der Grund: Der Datenabgleich mit den Finanzämtern und die Berechnung seien bei solchen sogenannten juristischen Personen deutlich komplizierter und somit auch technisch aufwendiger. Wer für beide Antragsschritte in Frage kommt, muss sich entscheiden: Wer einen Antrag als natürliche Person gestellt hat, kann keinen weiteren Antrag als Gesellschafter stellen.

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