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Verfassungsrechtler hält Stopp von Astrazeneca-Impfung für rechtlich angreifbar

Verfassungsrechtler hält Stopp von Astrazeneca-Impfung für rechtlich angreifbar

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Der Verfassungs- und Medizinrechtler Josef Franz Lindner hält die Entscheidung der Bundesregierung, das Impfen mit dem Vakzin von Astrazeneca auszusetzen, für angreifbar. Es sei rechtlich problematisch, dem Einzelnen die Entscheidung über das Risiko möglicher Komplikationen bei der Verabreichung eines zugelassenen Impfstoffs abzunehmen, sagte Lindner der Nachrichtenagentur AFP. „Jeder sollte nach Aufklärung selbst entscheiden, ob er das Risiko eingehen will.“

Die Aussetzung der Impfung werde zu Todesfällen wegen Covid-19 bei Menschen führen, die nun nicht geimpft werden könnten. Der Impfstoff sei zugelassen und faktisch verfügbar, sagte Lindner, der an der Universität Augsburg den Lehrstuhl für öffentliches Recht, Medizinrecht und Rechtsphilosophie inne hat. Allerdings handle es sich bei der Entscheidungsfreiheit um eine theoretische Möglichkeit, weil das Vakzin in den Impfzentren momentan eben nicht mehr angeboten werde.

Auch die in der Impfverordnung festgelegte Priorisierung hält Lindner eindeutig für rechtlich problematisch. „Das Verfassungsrecht verlangt bei wesentlichen Entscheidungen über Leben und Gesundheit ein Gesetz, das vom Parlament beschlossen wird“, sagte er.

Zwar sei nachgebessert worden: Es sei nun gesetzlich geregelt, nach welchen Kriterien – etwa Alter – priorisiert werden könne. „Aber das ist zu wenig“, sagte Lindner AFP. „Es ist gesetzlich nicht geklärt, wie diese Kriterien zu gewichten sind.“

Trotzdem sieht Lindner die Erfolgsaussichten von Klagen auf eine vorgezogene Impfung skeptisch. Diese könnten nur in Extremfällen Erfolg haben, wie etwa kürzlich vor dem Verwaltungsgericht Potsdam. Dort hatte eine schwer krebskranke, noch nicht 80-jährige Frau geklagt, der die Ärzte im Fall einer Corona-Infektion ein exorbitantes Todesrisiko bescheinigten. 

Das Gericht entschied, dass die Impfverordnung zwar eine Einstufung in die erste Priorisierungsgruppe nicht zulasse Es leitete den Anspruch auf eine vorrangige Impfung der Frau aber unmittelbar aus dem Grundgesetz und der staatlichen Fürsorgepflicht ab.

„Wenn aber beispielsweise ein Gymnasiallehrer klagt, um ebenso früh geimpft zu werden wie ein Grundschullehrer, halte ich das nicht für erfolgversprechend“, sagte Lindner. Hier liege kein extremer Fall vor. Ein Gericht könne die in der Verordnung geregelte Impfreihenfolge nicht selbstständig ändern.

Es könnte die Impfverordnung höchstens für rechtswidrig erklären, so dass diese neu gestaltet werden müsste. „Es ist aber nicht zwingend, dass die neue Verordnung in einem solchen Fall im Sinn des Klägers ausfiele“, sagte Lindner AFP.

Auch eine Bestrafung von Impfvordränglern, wie sie die Bundesregierung plant, hält der Jurist für schwierig. Es gelte der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“. Ein Straftatbestand „Impfdrängelei“ könne nicht rückwirkend eingeführt werden, höchstens für die Zukunft – und auch dafür brauche es eine gesetzliche Regelung.

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