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Die Macht der Landesfürsten erschwert eine einheitliche Pandemiebekämpfung

Die Macht der Landesfürsten erschwert eine einheitliche Pandemiebekämpfung

Deutschland - Bild: Nürnberger Blatt

Wenn es um die Eindämmung der Corona-Infektionen geht, haben bislang zumeist die Länder das Sagen- was zu vielerlei Alleingängen der Landesfürsten führte. Das soll sich jetzt ändern: Die Bundesregierung plant in Abstimmung mit den Ländern bundeseinheitliche Regelungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes.

Warum haben die Länder bisher so viel Macht in der Corona-Krise?

Der Bund hat bisher nicht allzu viel Regelungskompetenz in der Pandemie, auch wenn seine Zuständigkeiten bereits erweitert wurden. Mit einer ersten Neufassung des Infektionsschutzgesetzes wurde vergangenes Jahr zunächst die Grundlage für die Test- und Quarantänepflichten für Reiserückkehrer aus Risikogebieten geschaffen. Zudem gibt es seit gut einem Jahr die Regelung, dass der Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellen kann. Diese gilt derzeit bis Ende Juni, kann aber erneut verlängert werden. Es ist Grundlage für die Maßnahmen der Länder.

Im November wurde dann im Eilverfahren eine recht weitgehende Neufassung beschlossen. Seither enthält das Bundesgesetz einen umfassenden Katalog möglicher Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie. Aufgelistet sind etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Abstandsgebote, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie Beschränkungen für den Kultur- und Freizeitbereich sowie die Schließung von Schulen und Kitas.

Genannt sind in dem neuen Paragrafen 28a des Gesetzes außerdem Beschränkungen für Übernachtungsangebote, die Schließung von Einzel- oder Großhandel sowie von Gastronomiebetrieben, Absagen und Auflagen für Veranstaltungen, Versammlungen und religiösen Zusammenkünfte. Zudem werden in dem Gesetz das Verkaufs- und Konsumverbot für Alkohol auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten genannt.

Wo endet die Zuständigkeit des Bundes bislang?

Die Crux der Neuregelung aus dem November vergangenen Jahres: Ob die aufgelisteten Maßnahmen tatsächlich auf den Weg gebracht werden, ist letztlich weiterhin Sache der Länder. Sie erlassen dafür entsprechende Verordnungen. So kam es dazu, dass die Länder mit der vereinbarten Corona-Notbremse unterschiedlich umgehen. 

Was soll nun geändert werden?

Künftig soll es bundesweit einheitliche gesetzliche Regelungen für den Fall geben, dass der Inzidenzwert der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis über 100 steigt. Insbesondere bei den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen, die in den einzelnen Bundesländern gelten, soll es eine einheitliche Regelung geben. Ab einer Inzidenz von 200 soll es in Schulen wieder Distanzunterricht geben, wie Vizekanzler Olaf Scholz (SPD) angekündigt hat. 

Welche Hürden gibt es für eine Gesetzesänderung?

Im Bundestag müssten zumindest Union und SPD mit ins Boot geholt werden, um eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes zu bewerkstelligen. Entscheidende Hürde sind aber die Länder. Denn sie müssten im Bundesrat grünes Licht für eine Reform geben. Die geben für gewöhnlich nur ungern Kompetenzen aus der Hand – zumal sie härtere Maßnahmen ja auch im Alleingang verhängen können. Nun ziehen die Länder offenbar gemeinsam mit dem Bund an einem Strang.

Wann könnte das neue Gesetz unter Dach und Fach sein? 

Das Bundeskabinett soll die Neuregelung bereits am Dienstag beschließen, der Bundestag könnte sie dann in den darauffolgenden Tagen verabschieden. Der Bundesrat könnte in einer eigens dafür einzuberufenden Sondersitzung ebenfalls grünes Licht geben – die nächste reguläre Sitzung ist erst am 7. Mai. Das neue Gesetz ließe sich in den beiden nächsten Sitzungswochen „oder zur Not auch in einer Sitzungswoche“ verabschieden, sagt Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU).

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