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Bundesfinanzhof: Derzeitige Besteuerung von Aktiengeschäften teils verfassungswidrig

Bundesfinanzhof: Derzeitige Besteuerung von Aktiengeschäften teils verfassungswidrig

Bundesfinanzhof - Bild: Daniel Schvarcz

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hält die Besteuerung von Aktiengeschäften teilweise für verfassungswidrig. Mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss legte das Finanzgericht daher einen Streit dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Konkret geht es um die Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinkünften. (Az: VIII R 11/18)

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz wurde 2008 die Besteuerung privater Kapitalanlagen komplett neu geregelt. So werden seitdem Gewinne aus Aktienverkäufen generell besteuert, zuvor galt dies nur bei einem Verkauf innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr. Im Gegenzug wurden Gewinne und Verluste aus Aktien oder Aktienverkäufen den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet, für die generell ein günstiger Steuersatz von 25 Prozent gilt.

Für Verluste aus Kapitalvermögen gilt seit jeher, dass sie steuerlich nur mit Gewinnen aus anderweitigem Kapitalvermögen verrechnet werden können, nicht dagegen beispielsweise mit den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit.

Für Aktienverkäufe wurde diese Regelung noch verschärft. Verluste dürfen hier nur mit Gewinnen aus dem Verkauf anderer Aktien steuerlich verrechnet werden.

Das klagende Ehepaar aus Schleswig-Holstein hatte im Streitjahr 2012 beim Verkauf von Aktien einen Verlust von 4819 Euro eingefahren. Mit anderen Kapitalanlagen erzielte es Gewinne in Höhe von 3380 Euro. Nach den geltenden Regeln mussten die Kläger auf die Kapitalerträge 845 Euro Steuern zahlen. Stattdessen will das Paar diese Gewinne mit dem Verlust aus den Aktienverkäufen verrechnen; die Steuer auf den Gewinn aus anderen Anlagen würde dann entfallen.

Der BFH will dem stattgeben. Die Sonderregelung sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, für die es keinen rechtfertigenden Grund gebe. Die vom Gesetzgeber angeführte Gefahr missbräuchlicher Gestaltungen bestehe nicht. Daher soll nun das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob es die Regelung ebenfalls für verfassungswidrig hält.

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