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Es hat geklappt! Das Vorstellungsgespräch naht – Das musst du unbedingt wissen!

Es hat geklappt! Das Vorstellungsgespräch naht – Das musst du unbedingt wissen!

Gute Vorbereitung auf die Bewerbung ist das A und O - stockfour / Shutterstock.com

Wer einen neuen Job haben möchte, muss sich zunächst einmal bewerben. Gefällt dem Arbeitgeber die Bewerbung, besteht die Chance auf ein Vorstellungsgespräch. Ein Termin, vor dem viele Bewerber Angst haben. Kein Wunder, denn hier drohen Fragen, mit denen niemand rechnet und dazu kommt dann auch noch die sogenannte Prüfungsangst: Also die Aufregung und die Angst davor, kläglich zu versagen und bei der Frage nach dem eigenen Namen schon mit Stottern und Stammeln anzufangen. Aber mit der richtigen Vorbereitung kann auch dieser Termin gemeistert werden. Allerdings ist es so gut wie unmöglich, sich auf alle Eventualitäten vorzubereiten und das wird auch meistens überhaupt nicht verlangt.

Viele Fragen – Welche sind die ungewöhnlichsten?

Am schwersten sind Fragen zu beantworten, die den Bewerber aus seiner Komfortzone bringen sollen und bei der Beantwortung viel reden muss. “Was wissen Sie über unser Unternehmen und warum möchten Sie hier arbeiten?” wäre eine solche Frage. Gesprächsleiter erwarten von dem Bewerber mehr als nur die Nennung der Punkte und Fakten, die ohnehin jeder auf der Unternehmenswebseite nachlesen kann. Stattdessen wird erwartet, dass der Bewerber über die Grenzen der Webseite hinaus recherchiert hat.

Aber es gibt eben auch die Fragen, welche der Bewerber auf keinen Fall erwartet. Zum Beispiel: “Erklären Sie, wie man ein perfektes Ei kocht.” Diese Frage würde eventuell noch dann Sinn ergeben, wenn die freie Stelle in einer Küche zu finden ist. Dreht es sich bei dem Job jedoch um eine Stelle als Maurer, IT-Spezialist oder Bankkaufmann, bringt sie den Bewerber eventuell aus dem Konzept.

Ungewöhnlich zu nennen ist auch die Frage “Wenn Sie ein Tier wären, welches Tier würden Sie sein?” Der Fragesteller erhofft sich aus der Antwort einen Blick ins Seelenleben des Bewerbers. Ungewöhnliche, technische Aufgaben wie “Wie würden Sie vorgehen, um die Höhe eines Gebäudes mit einem Barometer zu messen” oder “Wie nennt man möglichst schnell alle Primzahlen bis n” kommen ebenfalls bei Bewerbungsgesprächen vor. Wie wir anhand dieser Beispiele schnell sehen, ist es so gut wie unmöglich, sich auf alle erdenklichen Situationen und Fragen während eines Bewerbungsgesprächs vorzubereiten. Aber, keine Angst: Die meisten Gespräche kommen ohne diese Art von Fragen aus. Eine andere Frageart kommt da schon viel häufiger vor und wirft dabei vor allem ein schlechtes Licht auf das einstellende Unternehmen.

Fragen, die ein Unternehmen während eines Bewerbungsgesprächs nicht stellen darf

Jedes Unternehmen, dass einen Bewerber einstellen möchte, will möglichst viel über den Kandidaten erfahren. Jedoch gehen manche Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch eindeutig zu weit. Nicht jeder Bewerber weiß genau, um welche Fragen es sich handelt, auf die er entweder nicht oder nicht wahrheitsgemäß antworten darf. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest: Stellt der Arbeitgeber dem Bewerber eine nicht zulässige Frage, so darf der Gefragte die Unwahrheit sagen, ohne einen Nachteil befürchten zu müssen. Aber, wie so oft in Rechtsfragen, hängt es von der speziellen Situation ab. Fragen zur Freizeitgestaltung sind ebenfalls unzulässig, beispielsweise, ob der Bewerber dann und wann ein Internet Casino besucht.

Fragen zur Schwangerschaft

Der Arbeitgeber darf eine Bewerberin nicht fragen, ob sie schwanger ist oder plant, schwanger zu werden. Dies stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Nur eine Ausnahme gibt es: Wenn die offene Stelle als Schwangerschaftsvertretung eingerichtet wird. Nur dann darf der Arbeitgeber eine solche Frage stellen und die Bewerberin muss wahrheitsgemäß antworten.

Familienstand

Die Frage nach dem Familienstand ist unzulässig und das ohne Ausnahme.

Glauben und politische Überzeugung

Der zukünftige Arbeitgeber darf während eines Bewerbungsgesprächs keine Fragen zur Religion, Parteien- oder Gewerkschaftsmitgliedschaften stellen. Macht er es doch, darf der Bewerber die Unwahrheit sagen. Ausnahme: Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine kirchliche oder parteipolitische Institution, sind solche Fragen zulässig.

Behinderung

Die Frage nach einer Behinderung ist ebenfalls nicht zulässig. Allerdings gibt es auch in diesem Bereich Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn das Unternehmen berechtigte Zweifel an der Eignung des Bewerbers hat, da die zu vergebende Stelle spezielle Anforderungen hat.

Krankheit

Der Bewerber ist nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber Informationen zu seinem allgemeinen Gesundheitszustand zu geben. Jedoch dann, wenn es sich um eine ansteckende Krankheit, die zukünftige Kollegen gefährdet oder die Krankheit gar verhindert, dass der Arbeitnehmer die Stelle überhaupt ausüben kann, ist er zu einer wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet.

Vorstrafen

Nur, wenn eine eventuelle Vorstrafe des Bewerbers mit dem Arbeitsplatz nicht vereinbar ist, darf der Arbeitgeber die Frage nach Vorstrafen stellen. Wer sich beispielsweise als Kindergärtner oder Sozialpädagoge bewirbt, muss mit der Frage rechnen, ob gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen läuft.

Herkunft

Den Arbeitgeber hat es nicht zu interessieren, wo der Bewerber seine ethnische Herkunft verortet. Erlaubt sind jedoch Fragen nach der Muttersprache oder allgemein den Sprachkenntnissen des Bewerbers.

Pflichten des Bewerbers: Informationen, welche offenbart werden müssen

Neben den Fragen, die der Arbeitgeber nicht stellen darf, gibt es eine Offenbarungspflicht des Bewerbers. Bestimmte Fakten müssen dem zukünftigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, ohne, dass er danach fragen muss. Hier ein paar Beispiele:

Aber auch der Arbeitgeber muss dem Bewerber in einigen Punkten während des Vorstellungsgesprächs reinen Wein einschenken. Hier geht es vornehmlich um die Punkte:

Bewerber genießen einen umfangreichen Rechtsschutz. Vor allem, seit der Einführung des Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 2006. Seitdem dürfen Bewerber in folgenden Punkten nicht mehr benachteiligt werden und eine Ablehnung ist auf Grund dieser Punkte rechtlich nicht möglich:

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