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Saisonarbeit – was kurzfristig Beschäftigte und Arbeitgeber wissen sollten

Saisonarbeit – was kurzfristig Beschäftigte und Arbeitgeber wissen sollten

Saisonarbeit in einer Gärtnerei (über cozmo news)

In manchen Branchen herrscht nur zu bestimmten Zeiten im Jahr ein hoher Bedarf an Beschäftigten. Im Frühjahr werden oft Erntehelfer gesucht, während in der Skisaison Skilehrer und Angestellten in den Après-Ski-Bars benötigt werden. Auch in Nürnberg gibt es saisonale Stellen.

Im Sommer suchen zum Beispiel die Schwimmbäder vermehrt nach Rettungsschwimmern und Personen, die die Wasseraufsicht übernehmen können. 

Arbeitszeiten müssen eingehalten werden

Auch Saisonarbeiter sollten in Deutschland im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden am Tag arbeiten. In der Praxis ist es aber oft so, dass an manchen Tagen mehr anfällt und der Arbeitgeber die Beschäftigten Überstunden machen lässt. Bis zu zehn Stunden sind zulässig, allerdings sollten diese zeitnah wieder ausgeglichen werden, indem an anderen Tagen in der Woche weniger gearbeitet wird. Es ist darauf zu achten, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden eingehalten wird. Im Ausland gelten gegebenenfalls andere Regelungen.

Wer für die Saisonarbeit nach Österreich geht, sollte wissen, was die durchrechenbare Arbeitszeit ist. Auch hierbei geht es um die Vermeidung von Überstunden. Dabei werden ein Durchrechnungszeitraum und eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Diese darf nicht überschritten werden. Solche Durchrechnungszeiträume können beispielsweise einen Monat oder ein Quartal lang sein.

Mehr als 10 Stunden sind nur auf Antrag erlaubt

Beschäftigte sollten beachten, dass ihr Arbeitgeber sie in Deutschland nicht einfach so mehr als zehn Stunden am Tag arbeiten lassen darf. Das ist nur gestattet, wenn er sich eine entsprechende Erlaubnis beim Gewerbeaufsichtsamt eingeholt hat. Außerdem muss der Betriebsarzt die gesundheitliche Eignung für die langen Arbeitstage feststellen.

Auch bei Saisonarbeiten gilt der Mindestlohn

Beschäftigte sollten sich nicht mit Niedriglöhnen abspeisen lassen. Auch bei einer saisonalen Anstellung unterliegen die Arbeitgeber dem Mindestlohngesetz. Es muss also ein entsprechender Stundenlohn gezahlt werden. Der darf natürlich auch gerne über der gesetzlich festgelegten Mindestvergütung liegen.

Da Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit dokumentiert werden müssen, lässt sich nachträglich überprüfen, ob die Lohnuntergrenzen eingehalten worden sind.

Arbeitgeber müssen den Mindestlohn an alle Angestellten zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die deutsche Staatsbürgerschaft haben oder für die Saisonarbeit aus dem Ausland nach Deutschland gekommen sind. Das gilt zumindest hierzulande. Auch in diesem Fall kann es abweichende Regelungen im Ausland geben.

Voraussetzungen für die Saisonarbeit

Um in Deutschland als Saisonarbeiter gelten zu können, dürfen Beschäftigte nicht mehr als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen oder maximal 70 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres arbeiten. Pro Woche müssen sie mindestens 30 Stunden lang beschäftigt sein. Des Weiteren darf die Saisonarbeit nur als Zuverdienst stattfinden und nicht die Haupteinnahmequelle des Beschäftigten sein.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Für den Fall, dass eine Saisonkraft länger als drei Monate im Betrieb verbleibt, sind die Beiträge allerdings abzuführen!

Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall

Obwohl Saisonarbeiter in der Regel nur kurzfristig angestellt sind, müssen Arbeitgeber im Krankheitsfall den Lohn weiterhin zahlen. Das gilt zumindest, wenn die Beschäftigten seit bereits vier Wochen im Betrieb tätig sind. Außerdem muss er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen können. Lohnfortzahlungen sind sechs Wochen lang für den Arbeitgeber verpflichtend.

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