In der Adventszeit häufen sich in vielen Unternehmen Präsente von Kundinnen, Kunden und Geschäftspartnern. Geschenkkörbe, Weinflaschen oder Gutscheine gehören zum Jahresende für viele Beschäftigte dazu. Gleichzeitig wächst die Unsicherheit: Was ist erlaubt, was riskant, und wo beginnt arbeitsrechtlich das Problem?
Eine klare gesetzliche Wertgrenze existiert nicht. Ein oft genannter Orientierungswert von rund 25 Euro dient lediglich als grobe Richtschnur, ersetzt aber nicht die notwendige Einzelfallprüfung.
Zwischen Höflichkeit und unzulässiger Einflussnahme
Ob ein Geschenk zulässig ist, hängt von Anlass, Funktion des Empfängers, Häufigkeit und Zweck der Zuwendung ab. Mehrere kleine Geschenke über das Jahr verteilt können in Summe kritisch werden. Selbst vermeintlich harmlose Werbeartikel gelten nur dann als unproblematisch, wenn ein bestimmter Wert pro Absender nicht überschritten wird und sich die Regeln des Unternehmens klar definieren lassen.
Fehlende Compliance-Regeln verschärfen das Risiko
Viele Arbeitgeber verfügen über keine eindeutigen Vorgaben. Wo interne Richtlinien existieren, haben sie Vorrang. Werden Meldepflichten ignoriert oder Wertgrenzen überschritten, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung. Manche Unternehmen richten zentrale Annahmestellen ein oder untersagen Geschenke vollständig. Solche Verbote sind verbindlich.
Arbeits- und Strafrecht im Blick
Sobald ein Geschenk den Eindruck erweckt, die Neutralität von Beschäftigten zu beeinflussen, bewegt man sich im rechtlich sensiblen Bereich. Entscheidend ist nicht erst ein tatsächlicher Schaden, sondern bereits der Anschein potenzieller Vorteilsgewährung. Besonders leitende Angestellte oder Mitarbeitende im Einkauf müssen hier streng auf Distanz achten. Für den öffentlichen Dienst gelten noch schärfere Regeln: Schon geringe Zuwendungen können strafrechtlich relevant sein.
Neue Grauzonen durch Digitalisierung
Digitale Vorteile wie Gutschein-Codes, Streaming-Abos oder Social-Media-Giveaways sind rechtlich nicht anders zu behandeln als klassische Geschenke. Sie können ebenfalls meldepflichtig sein, insbesondere wenn sie im Kontext dienstlicher Kommunikation angeboten werden.
Praxis-Tipps für Beschäftigte
Beschäftigte sollten Arbeitsvertrag und Compliance-Regeln prüfen und bei Unsicherheiten die Genehmigung des Arbeitgebers einholen. Wiederholte kleine Geschenke oder vermeintliche „Fortbildungs“-Einladungen mit verdecktem Eventcharakter sollten abgelehnt werden. Transparenz bleibt der wichtigste Schutz vor arbeits- und strafrechtlichen Risiken.
Fazit
Geschenke im Arbeitsleben wirken oft harmlos, können aber erhebliche Folgen haben. Klarheit, Offenheit und die konsequente Einhaltung interner Regeln schützen Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen.
