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Digitalisierung: Datenschutzbeauftragte haben Zweifel an Gesetz zur elektronischen Patientenakte

Digitalisierung: Datenschutzbeauftragte haben Zweifel an Gesetz zur elektronischen Patientenakte

Symbolbild: Aktenschrank voller Akten

Die Bundesdatenschutzbeauftragten von Bund und Ländern bezweifeln, dass das im Juli verabschiedete Gesetz zur elektronischen Patientenakte mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Durch mögliche Anordnungen an Krankenkassen und mehr Aufklärung der Versicherten wollen die Experten noch Verbesserungen erreichen, wie der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württembergs, Stefan Brink, dem Internetdienst „Handelsblatt Inside Digital Health“ sagte. 

Es würden noch Verbesserungen für den Datenschutz angestrebt, gegebenenfalls auch auf der Basis freiwilliger Maßnahmen der Krankenkassen, sagte Brinks rheinland-pfälzischer Kollege Dieter Kugelmann dem Internetdienst. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen behalte man sich vor. 

Ein wesentlicher Kritikpunkt der Datenschützer am Patientendatenschutz-Gesetzes (PDSG) ist dem Bericht zufolge, dass die Verpflichtung für die Krankenkassen gestrichen wurde, Service-Terminals in ihren Geschäftsstellen einzurichten, mit denen Versicherte ohne Smartphone ihre Patientenakte hätten einsehen und verwalten können. Ohne die Service-Terminals gebe es eine „Benachteiligung von Menschen“, die nicht über ein Smartphone verfügten, sagte Kugelmann. 

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber und drei seiner Länderkollegen, darunter Brink aus Baden-Württemberg, wollen am Mittwoch über die „Folgen einer europarechtswidrigen Gesetzgebung beim PDSG“ informieren. So lautet der Titel der gemeinsamen Pressekonferenz.

Das PDSG ermöglicht es unter anderem, dass sich Patienten elektronische Rezepte per App auf das Smartphone laden und dann in der Apotheke einlösen können. Die elektronische Patientenakte ist freiwillig und soll ab 2021 verfügbar sein. Neben Befunden, Arztberichten und Röntgenbildern können ab 2022 auch Impfausweis und Mutterpass, das Vorsorgeheft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der Patientenakte gespeichert werden.

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