Der Sohn eines Verstorbenen muss eine zu viel gezahlte Unfallrente einem Urteil zufolge an die Versicherung zurückzahlen. Zwar seien Banken in erster Linie zur Rückzahlung der Rente verpflichtet, entschied das hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Wenn dem Institut der Tod des Versicherten jedoch nicht bekannt sei, könnten auch Hinterbliebene belangt werden.
In dem Fall ging es um die Frage, ob die Bank oder der Sohn des Verstorbenen für die Rückzahlung von rund 1700 Euro zu viel gezahlter Unfallrente zuständig ist. Die Berufsgenossenschaft des Verstorbenen hatte das Geld von der Bank zurückgefordert. Diese verwies jedoch darauf, dass das Empfängerkonto bereits aufgelöst worden sei. Daraufhin forderte die Berufsgenossenschaft das Geld vom Sohn des Verstorbenen, auf dessen Konto das Geld eingegangen war. Er verwies die Berufsgenossenschaft jedoch an die Bank.
Banken seien vorrangig für die Rückzahlung zuständig, damit das Geld möglichst schnell und effektiv zurück an die Versicherung gehe, urteilten die Richter. Die Leistungsempfänger seien dadurch jedoch nicht vor einer geforderten Erstattung geschützt. Wenn die Bank sich darauf berufen könne, dass bereits vor der Rückforderung anderweitig über das Geld verfügt worden sei, dürfe die Berufsgenossenschaft das Geld vom Leistungsempfänger zurückverlangen.