Eine Wohnungsdurchsuchung morgens um 04.30 Uhr, um einen Ausländer für seine Abschiebung zu finden, ist in der Regel unzulässig. Das Aufenthaltsgesetz lasse solche Maßnahmen zur Nachtzeit nur in Ausnahmefällen zu, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Im konkreten Fall aus Duisburg handle es sich nicht um eine Ausnahme, weil es keine Hinweise dafür gebe, dass die Abschiebung ohne die Durchsuchung vereitelt würde.
Weil die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr ganzjährig als Nachtzeit anzusehen sei, erstrecke sich der Schutz vor nächtlichen Durchsuchungen im Regelfall auch auf die Zeit zwischen 04.00 Uhr und 06.00 Uhr morgens. Die Tageszeit beginne für den „weit überwiegenden Teil der Bevölkerung“ auch im Sommer nicht schon um 04.00 Uhr.
Die Ausländerbehörde der Stadt könne sich auch nicht auf den frühen Start des Abschiebeflugs berufen. Reine Organisationserwägungen rechtfertigten kein nächtliches Betreten von Wohnungen oder gar Durchsuchungen, entschieden die Richter. Vielmehr müsse die Behörde umgekehrt ihre Planungen an den rechtlichen Vorgaben ausrichten.
Die Kammer lehnte den Durchsuchungsantrag ab, weil er nicht alle für die Entscheidung notwendigen Angaben enthalten habe. Für die zu ergreifenden Menschen müsse dargelegt werden, warum diese vollziehbar ausreisepflichtig seien. Die Wohnungsdurchsuchung sei auch dann nicht erforderlich, wenn eine Ausreisefrist abgelaufen sei.