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Zahl der Insolvenzen bleibt wegen ausgesetzter Antragspflicht weiter niedrig

Zahl der Insolvenzen bleibt wegen ausgesetzter Antragspflicht weiter niedrig

Symbolbild: Insolvenz

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Sommer niedrig geblieben: Im August meldeten die Amtsgerichte nur 1051 Unternehmenspleiten, das waren 35,4 Prozent weniger als im Vorjahresmonat, wie das Statistische Bundesamt am Freitag mitteilte. Ein Grund dafür ist demnach, dass die Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen aufgrund der Corona-Krise vorübergehend ausgesetzt wurde. 

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es den Angaben zufolge im Baugewerbe mit 173 Fällen. Unternehmen im Wirtschaftsbereich Handel stellten 165 Insolvenzanträge. Im Bereich der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen wurden 129 und im Gastgewerbe 123 Insolvenzanträge gemeldet. Ansteigende Zahlen waren nur in wenigen Branchen zu verzeichnen, unter anderem im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen.

Auch für den Oktober zeigen vorläufige Angaben der Statistiker eine deutliche Abnahme an Verfahren: Im Vormonatsvergleich sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren um 45,8 Prozent. Die Insolvenzantragspflicht gilt zwar für zahlungsunfähige Unternehmen seit dem 1. Oktober wieder – dies macht sich aber unter anderem wegen der Bearbeitungszeit noch nicht in den Zahlen der eröffneten Verfahren bemerkbar, wie die Statistiker erläuterten. Die im Oktober beantragten Verfahren werden demnach voraussichtlich erst in den kommenden Monaten eröffnet und fließen dann in die Statistik ein.

Privatinsolvenzen gab es im August 2857, das waren 60,2 Prozent weniger als im Vorjahresmonat. Der deutliche Rückgang von Verbraucherinsolvenzen hatte sich bereits im Juli angedeutet und ist laut Statistischem Bundesamt vermutlich darauf zurückzuführen, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre plant. Die Neuregelung soll bereits für Verbraucherinsolvenzverfahren gelten, die ab dem 1. Oktober dieses Jahres beantragt wurden. Es sei davon auszugehen, dass deshalb viele überschuldete Privatverbraucher ihren Insolvenzantrag erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes stellen. 

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