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Erweiterte Datennutzung in Antiterrordatei teils verfassungswidrig

Erweiterte Datennutzung in Antiterrordatei teils verfassungswidrig

Symbolbild: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisher in der Antiterrordatei vorgesehene erweiterte Datennutzung für teilweise verfassungswidrig erklärt. Ein Satz, der das sogenannte Data-Mining zur Verfolgung von Terrorismus erlaubt, verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, teilte das Gericht am Freitag in Karlsruhe mit. Darin sei die Voraussetzung eines „verdichteten Tatverdachts“ nicht klar geregelt. (Az. 1 BvR 3214/15)

Laut Antiterrordateigesetz von 2006 werden in einer beim Bundeskriminalamt (BKA) geführten Datei bestimmte Daten von Menschen gespeichert, die des Terrorismus oder der Terrorunterstützung verdächtigt werden. Zugriff darauf haben das BKA, die Landeskriminalämter und die Geheimdienste.

Schon 2013 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Datei teilweise gegen die Verfassung verstoße. Daraufhin wurde das Gesetz geändert und unter anderem Paragraph 6a zugefügt, um den es in der Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ging. Er regelt erstmals die erweiterte Nutzung einiger in der Datei gespeicherten Daten.

Beteiligte Bundesbehörden dürfen in bestimmten „einzelfallbezogenen Projekten“ Datenbestände miteinander verknüpfen und mithilfe von Software statistisch auswerten. Zudem dürfen sie phonetische und auch unvollständige Daten zur Suche einsetzen sowie mehrere Datenfelder nutzen, um neue Erkenntnisse und Zusammenhänge zu erzeugen.

Voraussetzung für diese erweiterte Nutzung der Datei ist, dass es im jeweiligen Einzelfall um die Sammlung und Auswertung von Informationen zur Gefahrenabwehr, um die Verfolgung oder die Aufklärung von internationalen terroristischen Straftaten geht.

Den ersten Satz des zweiten Absatzes, in dem es um die Terrorismusverfolgung geht, erklärte das Gericht nun für nichtig. Die Erzeugung neuer Erkenntnisse müsse hier von „herausragendem öffentlichen Interesse“ sein, hieß es zur Begründung. Es müsse eine hinreichend konkretisierte Gefahr vorliegen. Dies sei im fraglichen Satz nicht genau geregelt. Der Rest des Paragrafen sei aber verfassungsgemäß.

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