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Kartoffelwurf auf Rücken eines Kindes nicht als Körperverletzung bewertet

Kartoffelwurf auf Rücken eines Kindes nicht als Körperverletzung bewertet

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Eine Nachbarin, die ein Kind mit Kartoffeln bewirft und es am Rücken trifft, begeht keine Körperverletzung. Auch das Ziehen am Arm rechtfertige nicht ohne Weiteres den Erlass einer sogenannten Gewaltschutzanordnung, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main laut einer Mitteilung vom Freitag (Az.: 456 F 5230/20 EAGS).

Der Achtjährige, der von der Knolle getroffen wurde, hatte den Angaben zufolge im Hof eines Wohnhauses in Frankfurt mit einem anderen Kind gespielt. Eine Nachbarin fühlte sich dadurch gestört und bewarf die Kinder aus dem zweiten Stock heraus mit Kartoffeln. Den Achtjährigen traf sie dabei am Rücken. 

An einem anderen Tag habe die Frau das Kind festgehalten und an seinem Arm gezogen. Die Klägerseite argumentierte, dass das Kind nun aus Angst nicht mehr schlafen könne. Daher beantragte sie ein Annäherungsverbot gegen die Nachbarin.

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Die Schwelle der vorsätzlichen Körperverletzung sei mit dem Kartoffelwurf nicht erreicht, urteilten die Richter. Es sei nicht ersichtlich, dass durch den Treffer am Rücken ein von seinen normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen worden sei. 

Auch das behauptete Festhalten und Ziehen am Arm sei noch keine Körperverletzung. Dass das Kind behauptete, wegen dieses Vorfalls nicht mehr schlafen zu können, sei grundsätzlich eine sich körperlich auswirkende Form psychischer Gewalt. Dafür fehle zum Zeitpunkt des Handelns allerdings der erforderliche Vorsatz der Nachbarin. 

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