Zehntausende frühere DDR-Polizisten haben wegen des ihnen gezahlten Verpflegungsgelds heute keinen Anspruch auf höhere Renten. Denn das Verpflegungsgeld „war nicht Bestandteil der Besoldung“, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Es wies damit ehemalige Volkspolizisten aus Thüringen und Sachsen ab. (Az: B 5 RS 1/20 und weitere)
Im Leitfall hatte der Kläger aus Thüringen 2009 beantragt, ihm von 1961 bis 1981 gezahlte Zuschläge für Verpflegung und Bekleidung bei der Rentenberechnung als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Beide Länder lehnten dies ab, die Landessozialgerichte bestätigten dies bezüglich des Bekleidungsgelds, beim Verpflegungsgeld entschieden sie aber unterschiedlich.
Wie nun das BSG entschied, wirkt sich auch dies nicht rentenerhöhend aus. Das Verpflegungsgeld sei kein lohnsteuerpflichtiges Entgelt gewesen, sondern „eine zusätzliche Zahlung mit überwiegend betriebsfunktionaler Zielsetzung“. Der Staat der DDR habe damit nicht die Arbeitsleistung entlohnen, sondern „die körperlich volle Einsatzfähigkeit der Bediensteten der Volkspolizei sicherstellen“ wollen.
Entsprechend hatte das BSG 2019 auch schon zur DDR-Zollverwaltung entschieden. Wo in staatlichen Einrichtungen eine kostenlose Verpflegung angeboten wurde, seien die Beschäftigten generell verpflichtet gewesen, diese anzunehmen. Dass bei der Volkspolizei das Verpflegungsgeld vor allem zu Beginn in erheblichem Umfang zum Lebensunterhalt beigetragen habe, ändere an der Gesamtwürdigung nichts.
Die Gewerkschaft der Polizei äußerte sich nach der Urteilsverkündung enttäuscht. Sie kündigte an, „das Thema weiterhin politisch zu bearbeiten und unsere Forderungen weiter im Interesse unserer Mitglieder zu formulieren“.