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Arztbehandlung weiter nur mit der Gesundheitskarte

Arztbehandlung weiter nur mit der Gesundheitskarte

Ärztliche Behandlung

Gesetzlich Krankenversicherte müssen beim Arzt weiterhin ihre Versichertenkarte mit Foto und Chip vorweisen. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel wies am Mittwoch grundlegende Kritik an einer vermeintlich unzureichenden Datensicherheit durch die sogenannte elektronische Gesundheitskarte ab. (Az: B 1 KR 7/20 und B 1 KR 15/20)

Zwei Versicherte aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen hatten sich geweigert, für die Karte ein Lichtbild einzureichen. Insgesamt seien ihre Daten auf der Karte unzureichend geschützt. Bei deren Nutzung entstünden weitere Daten, die ebenfalls nicht sicher seien. Mit ihren Klagen forderten sie daher einen Versichertennachweis „ohne Lichtbild und ohne Chip“.

Die elektronische Gesundheitskarte wurde von den Krankenkassen 2013 eingeführt, ihre Nutzung ist seit Anfang 2014 Pflicht. Der Speicherchip enthält immer die sogenannten Stammdaten wie Name, Geburtsdatum und Geschlecht, Anschrift und Versichertennummer. Diese Daten dienen der Abrechnung mit der Krankenkasse. Freiwillig können inzwischen auch weitere Informationen abgespeichert werden, etwa Notfalldaten oder ein Medikationsplan.

Das BSG billigte die elektronischen Gesundheitskarten bereits 2014. Ihr Ziel seien Kosteneinsparungen in der Verwaltung und die Verhinderung des bei den früheren Karten ohne Foto häufigen Missbrauchs. Dies seien „überwiegende Allgemeininteressen“, die den damit verbundenen Eingriff in den Datenschutz rechtfertigten.

Auch in den neuen Fällen verwiesen die Kläger auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dabei rügten sie, dass die Landessozialgerichte die Sicherheit der Technik nicht geprüft und hierzu keinerlei Experten angehört hätten.

Doch auch das BSG hielt dies nicht für erforderlich. Deutsches und auch europäisches Recht gingen davon aus, dass eine vollkommene Datensicherheit ohnehin nicht möglich sei. Entscheidend sei daher ein Regelwerk, das ein hohes Schutzniveau sicherstellt.

Dies sei hier gegeben. Es bestehe ein „Geflecht“ aus Prüf- und Meldepflichten. Der Gesetzgeber reagiere bislang rasch auf Kritik und festgestellte Mängel. Zudem sei die Speicherung der Pflichtdaten „auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt“. Insbesondere Diagnosen gehörten hierzu nicht.

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