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Finanzgericht Kassel bremst Steuervermeidung im Konzern

Finanzgericht Kassel bremst Steuervermeidung im Konzern

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Beteiligungen und gegenläufige Geschäfte in einem Konzern, die als „wirtschaftliches Nullsummenspiel“ nur der Steuervermeidung dienen, sind missbräuchlich. Sie seien als Gestaltungsmissbrauch zu qualifizieren und vom Finanzamt daher nicht anzuerkennen, wie das Hessische Finanzgericht in einem am Dienstag in Kassel bekannt gegebenen Grundsatzurteil entschied (Az: 4 K 1644/18). Das unterlegene Unternehmen eines Bankkonzerns hat bereits Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Für das Streitjahr erwartete die klagende Konzerngesellschaft erhebliche Gewinne aus dem Verkauf eines Flugzeugs. Um hierfür keine Steuern zahlen zu müssen, hatte sie noch vorher verschiedene Geschäfte mit anderen konzernangehörigen Unternehmen getätigt. Im Ergebnis hatten hinterher alle beteiligten Unternehmen gleich viel Geld auf dem Konto, der klagenden Kapitalgesellschaft waren aber hohe Verluste zugewachsen. Diese wollte sie steuerlich mit den Gewinnen aus dem Flugzeugverkauf verrechnen.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an – zu Recht, wie nun das Finanzgericht Kassel entschied. Es handele sich um eine missbräuchliche und „unangemessene Gestaltung“. Die Konzerngesellschaften hätten nach einem vorher festgelegten Gesamtplan „gegenläufige Geschäfte abgeschlossen“, die sich in ihren „wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen jedoch neutralisierten“.

Einziges Ziel sei es gewesen, einen steuerlichen Verlust zu erwirken. Die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben setze aber eine wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen voraus. Dabei sei hier der gesamte Konzern in den Blick zu nehmen. Für diesen seien die Geschäfte aber ein „wirtschaftliches Nullsummenspiel“ gewesen.

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