Einem Polizeibewerber unter dem Verdacht der Nähe zu kriminellen Clans darf die Einstellung bis zur Klärung der Vorwürfe verweigert werden. Das geht aus einer am Montag veröffentlichten Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts hervor. Damit lehnte das Gericht den Eilantrag eines Manns ab, dessen Bewerbung beim Land Berlin für die Laufbahn Schutzpolizei wegen „räumlicher, freundschaftlicher und verwandtschaftlicher“ Nähe zu kriminellen Milieus abgelehnt worden war.
Der Berliner Polizeipräsident begründete die Absage mit dem „erheblichen Risiko eines Interessenkonflikts, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf“ stehe. Dagegen ging der strafrechtlich nicht vorbelastete Bewerber gerichtlich vor. Mit dem Eilantrag wollte er seine Einstellung zum 1. März oder 1. September einklagen.
Der Verdacht der Nähe zu „kriminalitätsbelasteten Milieus“ begründe Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers, befand die Kammer. Geprüft werden müsse, ob es Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt beziehungsweise die Einflussnahme Dritter auf die Dienstausübung des Bewerbers gebe.
Der 1998 geborene Bewerber hatte nach Einschätzung des Landeskriminalamts „enge Kontakte“ zu jemandem, der bereits 29 Mal polizeilich in Erscheinung trat, in 24 Fällen davon als Tatverdächtiger. Die Mittäter hätten zum Teil Straftaten begangen, die der Clankriminalität zuzuordnen seien. Diese Verbindungen habe der Polizeibewerber bestritten.
Nach Auffassung des Gerichts bedarf es weiterer Aufklärung, ob es Verbindungen zu kriminellen Mitgliedern einer arabischstämmigen Großfamilie gibt und ob diese Verbindungen die Bedenken an der Eignung des Bewerbers stützen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.