Hat eine geschiedene Ehefrau ein Jahr nach der Scheidung keine Ansprüche auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung im Eigentum des Manns geltend gemacht, kann ihr Exmann ihren Auszug verlangen. Die Ansprüche seien dann ebenso erloschen wie der Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. Geklagt hatte eine Frau, die nach der Trennung in der früheren gemeinsamen Wohnung blieb und keine Miete zahlte. (Az. XII ZB 243/20)
Die Wohnung gehört dem Mann. Die Frau besaß auch eine Wohnung im selben Haus, schenkte diese aber nach der Scheidung ihrem Sohn. Die Eheleute waren seit 2014 getrennt und seit Dezember 2015 rechtskräftig geschieden. Weil die Frau auf Aufforderung keine Miete zahlte, stellte der Mann beim Amtsgericht Lemgo einen Räumungsantrag. Das Gericht setzte der Frau eine Frist zum Auszug.
Sie legte beim Oberlandesgericht Hamm Beschwerde ein, die aber zurückgewiesen wurde. Dagegen zog sie vor den BGH, der ihre Beschwerde nun ebenfalls zurückwies. Zwar definiert das Gesetz verschiedene Umstände, unter denen ein Ehepartner nach der Scheidung verlangen kann, dass der andere ihm die Wohnung überlässt – etwa wenn er oder sie die Kinder erzieht und es in deren Interesse liegt.
Der Gesetzgeber wollte aber ausdrücklich, dass auch in den Fällen, „in denen der zur Überlassung verpflichtete Ehegatte Alleineigentümer der Ehewohnung ist, der Abschluss eines Mietvertrags der Regelfall sein“ sollte, teilte der BGH mit. Wenn ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung keine Ansprüche geltend gemacht worden seien, erlösche nicht nur der Anspruch auf einen Mietvertrag, sondern auch der auf Überlassung.
Würde diese Jahresfrist für den Überlassungsanspruch nicht gelten, hätte der Eigentümer der Wohnung nämlich keine Möglichkeit, „die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Absicherung dieses Überlassungsverhältnisses mittels Mietvertrags durchzusetzen.“ Da die Frist im vorliegenden Fall längst abgelaufen sei und die Frau auch sonst kein Besitzrecht an der Wohnung habe, müsse sie ausziehen.