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Oberverwaltungsgericht in NRW stoppt Pflichteinbau intelligenter Stromzähler

Oberverwaltungsgericht in NRW stoppt Pflichteinbau intelligenter Stromzähler

Justitia - Bild: axel.bueckert via Twenty20

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Verpflichtung verbrauchsstarker Haushalte sowie Unternehmen zum Einbau intelligenter Stromzähler vorläufig gestoppt. Wie das Gericht am Freitag in Münster mitteilte, wurde die Vollziehung der entsprechenden Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgesetzt. Mit dem Eilbeschluss folgte das OVG der Beschwerde eines Aachener Unternehmens, das auch andere Messsysteme verkauft. (Az. 21 B 1162/20)

Das BSI hatte Anfang 2020 den Startschuss für den flächendeckenden Einbau der sogenannten Smart Meter gegeben: Nach der nötigen Zertifizierung dreier vernetzungsfähiger Kommunikationsmodule für die digitalen Stromzähler – sogenannte Smart-Meter-Gateways – bestätigte das Bundesamt offiziell die „technische Möglichkeit“ des Einbaus, der damit für Verbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch über 6000 Kilowattstunden (kWh) automatisch zur Pflicht wurde. Zuständig für die Umrüstung waren in der Regel die Messstellenbetreiber.

Die Allgemeinverfügung des BSI, derzufolge es inzwischen ausreichend sichere und funktionelle Smart Meter gibt, sei voraussichtlich rechtswidrig, urteilte nun das OVG. Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen und seien unzureichend zertifiziert. Das BSI sei mit seiner zugrunde gelegten technischen Richtlinie hinter dem Gesetz zurückgeblieben.

„Das hat zur Folge, dass nun vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen“, erklärte das Gericht. Bereits verbaute Smart Meter müssen demnach aber nicht ausgetauscht werden. Der Eilbeschluss ist unanfechtbar, die ursächliche Klage gegen die Allgemeinverfügung weiterhin beim Kölner Verwaltungsgericht anhängig (Az. 9 K 3784/20). Dem OVG liegen indes nach eigenen Angaben „noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern“ vor.

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