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Vereinbarung über verzögerten Markteintritt ist wettbewerbswidrig

Vereinbarung über verzögerten Markteintritt ist wettbewerbswidrig

EuGH/Justizia

Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, wonach potenzielle Wettbewerber ein umstrittenes Patent nicht anfechten und auf den Markteintritt verzichten, ist wettbewerbswidrig. Das entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Er bestätigte damit Kartellbußen gegen das dänische Pharmaunternehmen Lundbeck und mehrere Generikahersteller. (Az: C-591/16 P und weitere)

Lundbeck hatte seit Ende der 1970er Jahre ein Patent auf den gegen Depressionen eingesetzten Wirkstoff Citalopram. Nach Ablauf des Grundpatents gab es noch sogenannte Sekundärpatente mit eingeschränktem Schutz, unter anderem für ein Herstellungsverfahren.

Mit mehreren Generikaherstellern vereinbarte Lundbeck, dass sie dieses Patent noch akzeptieren und vorerst nicht in den Markt für Citalopram eintreten. Im Gegenzug erhielten die Generikahersteller Geld, und Lundbeck kaufte ihre Generikavorräte auf.

Die EU-Kommission wertete dies als wettbewerbswidrige Absprache und setzte Geldbußen fest: 93,7 Millionen Euro gegen Lundbeck und 52,2 Millionen Euro gegen die Generikahersteller.

Dies hat der EuGH nun in oberster Instanz bestätigt. Die Vereinbarung sei getroffen worden, um den Wettbewerb zu beschränken und den Markteintritt der Generikahersteller zu verzögern. Das Patent habe einem Markteintritt nicht entgegengestanden. Einen Nachweis, dass die Generikahersteller auch tatsächlich früher Arznei mit dem Wirkstoff Citalopram verkauft hätten, habe die EU-Kommission nicht erbringen müssen.

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