Seeleute aus Nicht-EU-Staaten brauchen einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn sie auf einem vor der deutschen Küste liegenden Schiff arbeiten. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag im Fall zweier Seemänner aus der Ukraine. Sie verrichteten Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Offshore-Windparks auf einem Schiff, das unter panamaischer Flagge fuhr, und wurden bei einer Kontrolle von der Bundespolizei zur Ausreise aufgefordert. (Az. 1 C 13.19)
Dagegen klagten sie zunächst erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht gab aber nun der Revision der Bundesrepublik statt. Die Männer bräuchten Aufenthaltstitel, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigten, teilte das Gericht mit. Ein von einem anderen Vertragsstaat ausgestelltes Schengen-Visum reiche nicht aus.