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Herausgabe auf beim Arbeitgeber gespeicherte Daten erschwert

Herausgabe auf beim Arbeitgeber gespeicherte Daten erschwert

Frau bei der Arbeit - Bild: criene via Twenty20

Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber nicht pauschal die Herausgabe sämtlicher sie betreffender Daten verlangen. Bei einem Streit müssen sie gegebenenfalls mit einer sogenannten Stufenklage zunächst in Erfahrung bringen, welche Daten überhaupt gespeichert sind, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Die Frage, inwieweit auch E-Mails zu diesen Daten gehören können, blieb offen. (Az: 2 AZR 383/19)

Der Kläger war für nur einen Monat als Wirtschaftsjurist bei einem Unternehmen in Niedersachsen beschäftigt und wurde dann entlassen. Von der Firma verlangte er danach Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten. Das Unternehmen informierte über Daten wie Name, Geburtstag und Anschrift. Damit gab sich der Wirtschaftsjurist aber nicht zufrieden. Mit seiner Klage forderte er Kopien seines gesamten E-Mail-Verkehrs sowie sämtlicher weiterer Mails, die ihn namentlich erwähnen.

Ob solche Mails zu den Daten gehören, über die der Arbeitgeber Auskunft geben oder die er als Kopie herausgeben muss, blieb jedoch offen. Weil sich ein möglicher Anspruch auf die Datenschutzgrundverordnung der EU stützt, hätte das BAG diese Frage gegebenenfalls wohl auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorlegen müssen.

Stattdessen wiesen die Erfurter Richter die Klage aber aus formalen Gründen ab. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass ein gerichtlicher Leistungstitel – hier auf die Mail-Kopien – immer vollstreckbar sein muss. Das sei aber nur möglich, wenn auch klar ist, wieviele und welche Mails der Arbeitgeber herausgeben soll.

Für solche Fälle besteht in Deutschland die Möglichkeit einer sogenannten Stufenklage. Hier müsste der Arbeitnehmer in der ersten Stufe Auskunft darüber verlangen, welche Mails er erhalten beziehungsweise geschrieben hat und welche anderweitigen Mails seinen Namen enthalten. Erst in der zweiten Stufe könnte er dann die Herausgabe dieser oder eines Teils dieser Mails verlangen. Zudem könnte er eine eidesstattliche Versicherung des Arbeitgebers verlangen, dass die Liste vollständig war.

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