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Antisemitische Parolen haben nichts mit Meinungsfreiheit zu tun

Antisemitische Parolen haben nichts mit Meinungsfreiheit zu tun

Meinungsfreiheit - Bild: andreyyalansky19 via Twenty20

Seit Tagen gibt es in verschiedenen deutschen Städten anti-israelische Proteste wegen der Gewalteskalation im Nahen Osten. Zwar ist Kritik auch am Vorgehen Israels natürlich erlaubt – doch bei den Demonstrationen sind israelfeindliche und gewaltverherrlichende Parolen zu hören, die keineswegs von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Welche Parolen sind erlaubt – und welche nicht?

Wer etwa ein Ende der Luftangriffe im Gazastreifen verlangt, darf dies natürlich tun. Doch Parolen wie etwa „Tod Israel“ stehen in der Regel unter Strafe.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?

Antisemitische Verbalattacken erfüllen zumeist den Straftatbestand der Volksverhetzung. Nach Paragraf 130 des Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer „gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert“.

Zudem macht sich strafbar, wer „Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“.

Gewalttätige Ausschreitungen erfüllen zudem ganz unabhängig davon, worum es bei der Demonstration geht, den Tatbestand des Landfriedensbruchs – und werden entsprechend verfolgt.

Darf vor Synagogen demonstriert werden?

Es gibt keine Regelung, die Demonstrationen vor religiösen Einrichtungen generell verbietet. Eine Bannmeile, wie sie etwa an Parlamenten gilt, gibt es vor Synagogen ebensowenig wie vor Kirchen oder Moscheen. Allerdings können die örtlichen Behörden auf der Grundlage des Versammlungsrechts in den Ländern Auflagen für Demonstrationen erteilen – zu denen auch der Ausschluss bestimmter Routen gehört.

Welche rechtlichen Verschärfungen gab es in der jüngsten Vergangenheit?

Nach der Verbreitung von Hass sowie nach Anschlägen in der jüngsten Vergangenheit wurde in Paragraf 46 des Strafgesetzbuches festgelegt, dass antisemitische Motive bei einer Straftat künftig grundsätzlich strafverschärfend wirken. Dafür wurde der Katalog der Strafzumessungsgründe um antisemitische Beweggründe ergänzt.

Welche weiteren Verschärfungen sind noch geplant?

Die große Koalition will noch vor der Sommerpause den neuen Straftatbestand der „verhetzenden Beleidigung“ einführen. Damit sollen verbale Angriffe gegen Einzelne abgedeckt werden, von denen die Öffentlichkeit nichts mitbekommt – und die deshalb nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen.

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