Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich am Donnerstag mit der goldenen Farbe des Schoko-Hasen von Lindt beschäftigt. Der erste Zivilsenat verhandelte über eine Klage des Schweizer Schokoladenherstellers gegen die Konkurrenz von der Confiserie Heilemann. Diese hatte nämlich 2018 einen Osterhasen aus Schokolade verkauft, der ebenso wie der Lindt-Hase in Goldfolie eingewickelt war – was Lindt als Verletzung seiner Marke betrachtete. (Az. I ZR 139/20)
Die Firma will gerichtlich durchsetzen, dass Heilemann seine Schokoladenhasen nicht in demselben Farbton verpacken darf wie ihren eigenen Erfolgshasen, der in Deutschland einen Marktanteil von über 40 Prozent hat. Vor dem Landgericht München hatte Lindt damit weitgehend Erfolg. Dieses schätzte die Farbe Gold für den Durchschnittsverbraucher als Inbegriff von Lindt-Hasen ein. Das Oberlandesgericht (OLG) sah das in der Berufung allerdings anders und wies die Klage ab. Daraufhin zog Lindt vor den BGH.
Dort ließ der Vorsitzende Richter Thomas Koch in der Verhandlung am Donnerstag Zweifel an der Entscheidung des Oberlandesgerichts erkennen. Dieses hatte argumentiert, dass der Wiedererkennungswert nicht nur auf der Farbe beruhe, sondern auch auf der Form des Hasen. Der Goldton sei keine „Hausfarbe“ für Lindt-Produkte – wie es etwa das Magenta der Telekom ist – und könne somit auch nicht als Marke gelten.
Allerdings hatte Lindt in München ein Gutachten vorgelegt, um zu belegen, dass die Farbe vor allem mit seinem Hasen in Verbindung gebracht werde. Demnach ordneten mehr als 70 Prozent der Befragten den Goldton spontan Lindt zu. Auch wenn für die Anerkennung einer Farbe als Marke eine besonders hohe Bekanntheit gefordert sei, müsste dies nach bisheriger BGH-Rechtsprechung ausreichen, sagte Koch. Das OLG habe nicht genau erklärt, wie es zu seiner Einschätzung komme.
Der Vorsitzende Richter warf aber auch die Fragen auf, ob dies hier relevant sei und ob der Goldton überhaupt markenfähig sei. Die Rechtslage hat sich nämlich vor zweieinhalb Jahren geändert, eine Neuregelung im Markengesetz macht es komplizierter. Auch das muss der BGH berücksichtigen. Ein Termin für die Urteilsverkündung stand zunächst noch nicht fest.