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Gericht: Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ ist Kündigungsgrund

Gericht: Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ ist Kündigungsgrund

Justitia - Bild: axel.bueckert via Twenty20

Die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ gepaart mit erklärenden Gesten für aus Asien stammende Menschen rechtfertigt nach Ansicht des Berliner Arbeitsgerichts eine außerordentliche Kündigung. Hier lägen eine „rassistische Äußerung“ seitens der betreffenden Verkäuferin und eine „erhebliche Herabwürdigung“ der Chefin vor, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts. Es hatte anstelle des Betriebsrats die Zustimmung zur Kündigung vorgenommen. (Az. 55 BV 2053/21)

In dem Fall ging es um eine Verkäuferin, die in einem Kaufhaus mit internationalem Publikum arbeitete. Sie sagte laut Gericht an einem Tag zu einer Kollegin, sie müsse heute darauf achten, die ausgesuchten Artikel richtig abzuhaken, „sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming Vase“. Auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, wiederholte sie die Worte und imitierte zur Erklärung eine asiatische Augenform.

Anschließend gab es dem Gericht zufolge eine Anhörung, bei der die Verkäuferin sagte, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Die asiatische Augenform habe sie imitiert, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen. Bei schwarzen Menschen, auch bei Kunden, verwende sie mitunter den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen Fußballer toll finde.

Der Arbeitgeber sprach eine außerordentliche Kündigung aus, der wiederum der Betriebsrat zustimmen musste, weil die Verkäuferin in dem Gremium Ersatzmitglied war. Der Betriebsrat verurteilte zwar Rassismus generell, verweigerte aber die Zustimmung zur Kündigung mit der Begründung, er sehe bei der Betroffenen kein rassistisches Gedankengut.

Daraufhin ersetzte das Arbeitsgericht die Zustimmung und befand, Worte und Gesten der Verkäuferin seien „zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet“. Eine außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der Umstände des Falls sei daher gerechtfertigt. Zusätzlich zu der Herabwürdigung der Chefin sei es für ein Kaufhaus mit internationalem Publikum nicht hinnehmbar, wenn Kunden oder Kundinnen abwertend bezeichnet werden könnten.

Gegen das Urteil, das bereits am 5. Mai gefällt wurde, ist Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

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