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Zutrittsverbot zu Festival für 44-Jährigen ist keine Altersdiskriminierung

Zutrittsverbot zu Festival für 44-Jährigen ist keine Altersdiskriminierung

Festival - Bild: marietta peros/shutterstock.com

Einem 44-Jährigen und seinen beiden ähnlich alten Begleitern den Zutritt zu einem Festival für junge Menschen zu verwehren, ist keine Altersdiskriminierung. Der Fall sei vom Benachteiligungsverbot nicht erfasst, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch. Geklagt hatte ein Mann, der 2017 beim Münchner „Isarrauschen“ nicht eingelassen worden war. (Az. VII ZR 78/20)

Für das Elektrofestival hatte der Veranstalter ein junges Zielpublikum zwischen 18 und 28 Jahren im Blick. Er gab den Türstehern die Anweisung, nicht zur Zielgruppe passende Menschen abzuweisen. Dabei gab es keine strikte Altersgrenze, sondern das Personal sollte nach dem optischen Eindruck entscheiden. Ein Ticket konnte erst nach dem Einlass gekauft werden. Der 44-Jährige und seine 36 und 46 Jahre alten Begleiter mussten draußen bleiben.

Dafür forderte der Kläger tausend Euro Entschädigung. Er berief sich vor Amtsgericht und Landgericht München erfolglos auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dieses verbietet zwar die Benachteiligung aus unterschiedlichen Gründen, auch wegen des Alters, allerdings nicht in jedem Fall.

Sogenannte Massengeschäfte wie etwa Supermärkte oder der öffentliche Nahverkehr fallen unter das Verbot. Wenn sie für alle offen sind, müssen grundsätzlich auch alle hinein dürfen, die bezahlen. Das gilt auch für massengeschäftsähnliche Veranstaltungen, bei denen die persönlichen Eigenschaften zwar relevant sind, aber wegen der großen Teilnehmerzahl nur eine untergeordnete Rolle spielen.

In anderen Fällen aber können Unternehmer durchaus den Zutritt beschränken – so auch hier. Bei einer öffentlichen Partyeventveranstaltung könne die Zusammensetzung der Besucher den Charakter prägen, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp am Mittwoch. Eine individuelle Auswahl sei in dem Fall von vornherein vorgesehen gewesen.

Schon die Werbung für das Festival habe sich nur an eine jugendliche Zielgruppe gerichtet, die Tickets hätten auch nicht im Vorverkauf erworben werden können. Der BGH bestätigte darum die Entscheidung des Münchner Landgerichts und wies die Revision des Klägers ab.

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