Verlangt ein Vermieter für den Bezug einer Wohnung den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, gehört diese zu den Unterkunftskosten, für die bei Arbeitslosen das Jobcenter aufkommen muss. Das entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az: B 4 AS 76/20 R)
Der arbeitslose Kläger war nach Kassel gezogen und mietete sich dort eine neue Wohnung an. Laut Mietvertrag war er verpflichtet, vor seinem Einzug und dann jedes Jahr den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen. Hierfür zahlte er monatlich 4,10 Euro.
Das Jobcenter der Stadt Kassel weigerte sich, dies zu bezahlen. Die Versicherung sei „für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht erforderlich“. Ihr Versicherungsumfang gehe zudem weit über Schäden an der Wohnung hinaus.
Doch mit seiner Klage hatte der Arbeitslose durch alle Instanzen Erfolg. Der Vermieter habe die Haftpflichtversicherung verlangt, um eine Kostendeckung für mögliche Schäden an der Wohnung sicherzustellen. Im Mietvertrag sei sie verbindlich vorgeschrieben. Daher bestehe ein klarer Zusammenhang der Versicherung zur Unterkunft.
Nicht zu entscheiden hatte das BSG, ob eine solche Mietvertragsklausel überhaupt zulässig ist. Wenn nicht, müsste das Jobcenter auch nicht für die Versicherung aufkommen, erklärten die Kasseler Richter. Doch bislang sei diese Frage vom Bundesgerichtshof nicht abschließend entschieden.