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Kununu-Beschluss: Landgericht stellt sich gegen Oberlandesgericht und hebt Klarnamenbeschluss wieder auf!

Kununu-Beschluss: Landgericht stellt sich gegen Oberlandesgericht und hebt Klarnamenbeschluss wieder auf!

Justitia (über cozmo news)

Das Landgericht (LG) Hamburg hat im Rahmen des von Kununu erhobenen Widerspruchs nach mündlicher Verhandlung am 26. April 2024 die zuvor vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben (Az.: 7 W 11/24). Diese Verfügung verpflichtete das Bewertungsportal Kununu zur Herausgabe der Klarnamen von Nutzern, alternativ zur Löschung.

Die Entscheidung des LG Hamburg widerspricht damit der früheren Entscheidung des OLG Hamburg, das eine Identifizierungsmöglichkeit des Verfassers der Bewertung durch das bewertete Unternehmen selbst gefordert hatte. Das LG Hamburg argumentiert, dass weitere von Kununu vorgelegte anonymisierte Nachweise ausreichen, um die Prüfpflicht des Portals zu erfüllen. 

Diese Auffassung steht im Kontrast zur Auffassung des höherrangigen OLG Hamburg. Das OLG Hamburg hat betont, dass die vorgelegten Personalunterlagen zwar von dem betroffenen Arbeitgeber stammen mögen, aber gerade keine Gewähr dafür bieten, dass sie auch vom Verfasser der Bewertung stammen. In die Argumente des OLG Hamburg eingeflossen sein dürfte auch der Fakt, dass für die Erstellung einer Bewertung auf Kununu lediglich eine E-Mail-Adresse erforderlich ist. 

Pseudonyme E-Mail-Adresse öffnet Missbrauch Tür und Tor

Die Verwendung pseudonymer E-Mail-Adressen jedoch öffnet Missbrauch Tür und Tor und führt jedweden angeblichen Datenabgleich von Kununu ad absurdum. Denn für die vom Nutzer selbst erstellte E-Mail-Adresse gibt es keinen verifizierten Datenbestand, der sicherstellt, dass die Person, die die Bewertung abgibt, auch wirklich die Person ist, die auf den bei Kununu eingereichten Personalunterlagen ersichtlich ist, so der Rechtsexperte Jan Meyer. 

Wirksame Kontrollmaßnahmen sind damit faktisch unmöglich. Nur der Arbeitgeber selbst kann schließlich die Identität des Verfassers überprüfen. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden.

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