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Süßes, sonst gibt´s Saures! Bei diesen Halloween-Streichen zahlt die Versicherung

Süßes, sonst gibt´s Saures! Bei diesen Halloween-Streichen zahlt die Versicherung

Halloween (über Jamo Images)

Süßes oder Saures!“ heißt es in den nächsten Tagen, denn nicht nur Halloween steht vor der Tür, sondern auch kleine Hexen, Werwölfe oder Vampire, die nach Süßigkeiten verlangen. Gibt es keine, dann gibt´s Saures – in Form von Streichen.

Gerade zu Halloween stellen sich Eltern oft die Frage, wer für Schäden aufkommt, die ihre Kinder anrichten könnten, wenn sie um die Häuser ziehen. Absichern können sich Eltern mit einer Privat-Haftpflichtversicherung. Ob Eltern für ihre Kinder haften, hängt vom Alter des Kindes ab und der Frage, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Nicht alle Scherze sind harmlos

Kleine Streiche wie Zahnpasta auf der Türklinke oder eine Plastikspinne auf der Türschwelle sind leichter wegzustecken als Eier an der Hauswand oder ein Böller im Briefkasten. Das ist Sachbeschädigung und kann rechtliche Konsequenzen haben.

Wann ist ein Kind überhaupt deliktsfähig?

Gut abgesichert mit der Privat-Haftpflichtversicherung

Kommt es zu einer Verletzung der Aufsichtspflicht, müssen Eltern den angerichteten Schaden ihrer Kinder bezahlen. In einem solchen Fall schützt die Privat-Haftpflichtversicherung: Sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab – es sei denn, sie wurden vorsätzlich verursacht.

Eine Privat-Haftpflichtversicherung schützt optimal, denn sie leistet bei berechtigten Forderungen Schadenersatz und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Heutzutage sind selbst Schäden von deliktsunfähigen Kindern versichert, auch wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.

Wer diese Ratschläge befolgt, braucht an Halloween keine Angst mehr vor gruseligen Schadenersatzforderungen zu haben.

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