Ein Untersuchungsausschuss ist ein Zwangsmittel des Bundestags, um die Regierung zu kontrollieren und Missstände in der Verwaltung aufzudecken. Das Parlament hat jederzeit das Recht zur Einrichtung eines Untersuchungsausschusses, wenn es ein Problem erkennt, das seiner Auffassung nach einer gründlichen Durchleuchtung verlangt.
Damit die Regierungskoalitionen im Bundestag einen solchen Schritt nicht standardmäßig mit ihren Mehrheiten abblocken können, sieht das Grundgesetz eine besondere Regelung vor: Sobald mindestens ein Viertel der Abgeordneten die Einsetzung beantragt, muss das Parlament das unverzüglich genehmigen. Die Klausel soll die Rechte der Opposition sichern, auf die es bei der Kontrolle der Exekutive in parlamentarischen Demokratien vor allem ankommt.
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe verfügen Untersuchungsausschüsse über weitreichende Kompetenzen. Bei ihrer Beweisaufnahme gelten laut Grundgesetz dieselben Regeln wie in einem Strafprozess vor einem Gericht. Sie dürfen Zeugen und Sachverständige vorladen, Behörden und Gerichte sind zur Amtshilfe bei den Ermittlungen verpflichtet.
Das Recht zur Einrichtung eines Untersuchungsausschusses ist aber nicht grenzenlos. Die fraglichen Abläufe und Entscheidungen müssen dabei innerhalb der vom Grundgesetz definierten Zuständigkeit des Bundestags liegen, also zum Kompetenzbereich der Bundes gehören.
Außerdem billigt das Verfassungsrecht der Bundesregierung gemäß des Grundsatzes der Gewaltenteilung einen autonomen Initiativ- und Beratungsbereich zu, den auch das Parlament nicht nach Belieben ausforschen darf. Untersuchungsausschüsse befassen sich daher in der Regel nur mit bereits abgeschlossenen politischen Vorgängen.