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Bundesfinanzhof urteilt zu EU-Programm Erasmus+

Bundesfinanzhof urteilt zu EU-Programm Erasmus+

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Wenn Jugendliche an einem europäischen Freiwilligendienst etwa des Programms Erasmus+ teilnehmen, können die Eltern nicht immer Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist, dass der Dienst Teil eines von einer sogenannten Nationalen Agentur genehmigten Projekts ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Für deutsche Träger ist dies die Agentur Jugend für Europa in Bonn. (Az: III R 51/19)

Demnach kann sich ein Vater aus Sachsen noch Hoffnung auf eine Kindergeldnachzahlung machen. Seine Tochter hatte ab September 2018 einen Freiwilligendienst in Großbritannien gemacht. Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab, weil es sich um einen Dienst von Erasmus+ gehandelt habe.

Wie nun der BFH entschied, schließt dies die Zahlung nicht aus. Voraussetzung für das Kindergeld sei, dass der Dienst den entsprechenden Vorgaben entspricht. Dies werde in den einzelnen EU-Staaten von einer Nationalen Agentur geprüft. Eltern könnten daher Kindergeld beanspruchen, wenn das Projekt, in dessen Rahmen der Freiwilligendienst erfolgt, von einer Nationalen Agentur genehmigt wurde und entsprechend gefördert wird.

Nicht ausreichend ist dagegen, wenn das Programm bei Erasmus+ lediglich registriert wurde. Im konkreten Fall soll das Sächsische Finanzgericht in Leipzig dies überprüfen.

Nationale Agentur für Deutschland ist Jugend für Europa in Bonn; sie ist auch für die Nachfolgeprogramme von Erasmus+, Jugend in Aktion und Europäisches Solidaritätskorps zuständig.

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