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OVG: Grundrechtseingriff durch Kontaktbeschränkungen „vorübergehend hinnehmbar“

OVG: Grundrechtseingriff durch Kontaktbeschränkungen „vorübergehend hinnehmbar“

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Ein allein lebender Mann ist vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit einem Eilantrag unter anderen gegen die Verschärfung der coronabedingten Kontaktbeschränkungen gescheitert. Die aktuellen Regelungen zur Kontaktbeschränkung und das von dem Mann ebenfalls in Zweifel gezogene 1,5-Meter-Abstandsgebot im öffentlichen Raum seien voraussichtlich verhältnismäßig, befand das Gericht in seinem am Freitag veröffentlichten unanfechtbaren Beschluss. (Az. 13 B 1899/20.NE)

Laut den verschärften Kontaktbestimmungen darf ein Hausstand nur noch maximal einen weiteren Menschen treffen. Vor dem OVG Münster machte der Antragsteller nun geltend, er sei an einer Depression erkrankt und zwingend auf seine sozialen Kontakte angewiesen. In der Vergangenheit habe er regelmäßig zwei Freundinnen mit jeweils eigenem Hausstand gemeinsam in der Öffentlichkeit getroffen. Dies sei ihm aktuell nicht mehr möglich.

Das Gericht wies den Eilantrag ab. Mit der Anzahl der Menschen, die sich treffen dürften, stiegen die Verbreitungsmöglichkeiten des Coronavirus erheblich an, hoben die Richter hervor. Der mit den Auflagen verbundene Grundrechtseingriff sei „vorübergehend hinnehmbar“ angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Infektionszahlen für Leben und Gesundheit vieler Menschen hätte.

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