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Bundessozialgericht beendet „Nettolohnoptimierung“

Bundessozialgericht beendet „Nettolohnoptimierung“

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Sonderleistungen des Arbeitgebers können nur dann von Sozialversicherungsbeiträgen frei bleiben, wenn sie zusätzlich zum vereinbarten Lohn gewährt wurden. Werden sie als Ersatz für Lohn gezahlt, werden Sozialbeiträge fällig, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Demnach galt dieses „Zusätzlichkeitsprinzip“ bei der Sozialversicherung auch schon vor einer entsprechenden Neuregelung ab 2020 für die Einkommensteuer.

Das BSG verwarf mit seinem Urteil das Modell sogenannter Nettolohnoptimierung bei einem Möbelhaus in Neu-Ulm. Es hatte mit mehreren Beschäftigten einen teilweisen Lohnverzicht zwischen 250 und 640 Euro pro Monat vereinbart. Im Gegenzug gab es verschiedene Zusatzleistungen. Zuletzt streitig waren noch ein Tankgutschein über monatlich 40 Euro sowie monatlich 21 Euro für die Nutzung des Autos des Mitarbeiters als Werbefläche.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer wollten so ihre Beiträge zur Sozialversicherung sparen. Diese machen für beide Seiten zusammen insgesamt fast 40 Prozent des Lohns aus. Die Beschäftigten wollten zudem auch Steuern sparen.

Doch der Wunsch nach „mehr Netto vom Brutto“ geht hinsichtlich der Sozialbeiträge nicht auf, wie das BSG urteilte. Das Sozialrecht ermögliche eine Beitragsbefreiung nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Hier habe der Arbeitgeber die Tankgutscheine und die Werbeflächen-Miete aber als neue Gehaltsbestandteile und als Ersatz für Lohnverzicht gewährt. Das „Zusätzlichkeitserfordernis“ sei daher nicht erfüllt.

Bei der Einkommensteuer können sogenannte Sachbezüge im Wert bis 44 Euro monatlich steuerfrei sein. Seit 2020 gilt für Gutscheine und Geldkarten aber auch die Steuerbefreiung nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

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