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EuGH-Anwalt: Deutsche Finanzämter haben bei Steuerermittlungen zu viele Befugnisse

EuGH-Anwalt: Deutsche Finanzämter haben bei Steuerermittlungen zu viele Befugnisse

Symbolbild: EuGH

Geht es nach dem zuständigen Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), überschreiten deutsche Finanzämter bei grenzüberschreitenden Ermittlungen gelegentlich ihre Befugnisse. Verwaltungsbehörden dürften keine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) übermitteln, ohne sie zuvor von einem Gericht, Richter oder Staatsanwalt validieren zu lassen, argumentierte Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona am Donnerstag in Luxemburg in seinen Schlussanträgen. Es geht um eine Ermittlungsanordnung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster. (Az. C-66/29)

Dieses stellte eine EEA zur Durchsuchung von Geschäftsräumen aus und übermittelte sie der der Staatsanwaltschaft im italienischen Trient. Die Staatsanwaltschaft zweifelte aber an der Gültigkeit der Anordnung. Die italienische Behörde erwartet nämlich, dass eine EEA von einer Justizbehörde unterzeichnet sein muss.

Das Münsteraner Finanzamt wiederum beruft sich auf deutsches Recht, wonach bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung das Finanzamt die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft übernimmt. Die Staatsanwaltschaft Trient richtete darum ein Vorabentscheidungsversuchen an den EuGH.

Der Generalanwalt vertrat nun in seinem Gutachten die Auffassung, dass ein Finanzamt nicht mit einer Staatsanwaltschaft gleichgesetzt werden kann, weil es nicht über deren volle Befugnisse verfüge.

Zudem müsse die Behörde, die eine EEA ausstellen darf, das Allgemeininteresse und die gegebenenfalls betroffenen Grundrechte der Verdächtigen gegeneinander abwägen. Dafür sei eine institutionelle Stellung unabdingbar, „die nicht derjenigen der Verwaltungsorgane entspricht“, erklärte Sánchez-Bordona. Einem Finanzamt könne die notwendige Kompetenz nicht zuerkannt werden.

Der Generalanwalt schlug dem EuGH darum vor, zu entscheiden, dass ein EU-Land Verwaltungsbehörden nicht von der Pflicht entbinden dürfe, vor Übermittlung einer EEA die Validierung durch eine Justizbehörde einzuholen. Die europäischen Richter sind in ihrem Urteil nicht an das Gutachten des Generalanwalts gebunden, folgen ihm aber oft.

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