Ein Laden für Grills und Grillzubehör in Hessen darf vorläufig unter denselben Auflagen wie ein benachbarter Baumarkt öffnen. Eine Unterscheidung zwischen beiden Geschäften sei rechtsstaatlich nicht begründbar, teilte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am Dienstag mit. Nach der aktuell geltenden Landesverordnung dürfen Baumärkte und Gartencenter ohne Terminvereinbarung und Begrenzung der Zahl der Käufer öffnen. (Az. 5 L 623/21.F)
Darin sah die Betreiberin des Grillgeschäfts einen Wettbewerbsnachteil. Sie beantragte eine einstweilige Anordnung, die das Gericht erließ. Es bestünden erhebliche rechtliche Bedenken gegen die zusätzlichen Betriebsbeschränkungen der Verordnung.
Diese verstoße teilweise gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und den europarechtlich geregelten Datenschutz, erklärte das Gericht. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass Name und Anschrift der Kunden vorübergehend gespeichert werden sollen.
Zudem sei die Unterscheidung zwischen Baumärkten und Geschäften für Grillzubehör nicht nachvollziehbar, teilte das Gericht mit. Es komme zu Wettbewerbsverzerrungen, weil identische Produkte unter unterschiedlichen Bedingungen angeboten würden.