Mehrere Kleinstparteien haben vor dem Berliner Verfassungsgericht erfolgreich gegen das Berliner Wahlgesetz geklagt. Die Absenkung des erforderlichen Unterschriftenquorums für eine Zulassung zur Abgeordnetenhauswahl um etwa 50 Prozent auf 1100 Unterschriften reiche angesichts der geltenden Corona-Beschränkungen nicht aus, erklärte der Verfassungsgerichtshof am Donnerstag. Kleinstparteien würden in ihrem Recht auf Chancengleichheit und Wahlrechtsgleichheit verletzt. Geklagt hatten die Ökologisch-Demokratische Partei, die Piratenpartei, die Freien Wähler, die Tierschutzpartei und die Mieterschutzpartei.
Die Regelung der festgelegten Anzahl von Unterstützerunterschriften zur Zulassung zur Abgeordetenhauswahl greife zwar generell in die Rechte auf Chancengleichheit und die Gleichheit der Wahl ein. Unter normalen Umständen sei dies aber gerechtfertigt, um eine „Stimmenzersplitterung“ zu vermeiden, stellte das Gericht fest. Unter den außergewöhnlichen Bedingungen der Corona-Pandemie könne die Regelung hingegen nicht weiter gelten.
Die Unterschriftensammlung durch persönlichen Kontakt auf Plätzen oder während Veranstaltungen sei nicht mehr möglich. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens sei auch nicht absehbar, dass Einschränkungen bei der Unterschriftensammlung wieder aufgehoben werden könnten. Die Berliner Abgeordnetenhauswahl soll zeitgleich mit der Bundestagswahl am 26. September stattfinden.
Alternativen wie das Sammeln von Unterschriften auf sozialen Netzwerken seien „deutlich weniger erfolgversprechend“. Der Berliner Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Unterschriftenquoren erst bei einer Absenkung auf „etwa 20 bis 30 Prozent“ verfassungsgemäß seien.