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NRW-Gymnasiasten scheitern mit Eilantrag auf Präsenzunterricht vor Gericht

NRW-Gymnasiasten scheitern mit Eilantrag auf Präsenzunterricht vor Gericht

Justitia (über cozmo news)

Zwei Gymnasiasten aus Nordrhein-Westfalen sind mit ihrem Eilantrag auf sofortige Rückkehr in den Präsenzunterricht an weiterführenden Schulen vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes gescheitert. Die Bevorzugung von Schülern der Primarstufe und der Abschlussjahrgänge verstoße nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, entschied das Gericht am Donnerstag. Es sei nicht zu beanstanden, dass als Corona-Schutzmaßnahme am Verbot des Präsenzunterrichts für die übrigen Klassen festgehalten werde.

Den Eilantrag, der sich gegen die nordrhein-westfälische Corona-Betreuungsverordnung richtete, hatten ein Fünftklässler und eine Siebtklässlerin aus Lüdinghausen gestellt. Im eingeschränkten Präsenzunterricht für bestimmte Jahrgangsstufen sahen sie einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Nach OVG-Auffassung beruht die Bevorzugung der Primarstufenschüler auf der „nachvollziehbaren Erwägung“, dass sie im Umgang mit dem digitalen Lernen und den sonstigen Methoden im Distanzlernen auf „erhebliche Unterstützung“ angewiesen seien. Ihnen drohten „Bildungsungerechtigkeiten und nicht nachholbare Entwicklungseinbußen“. Dieselben Bildungsungerechtigkeiten drohen laut Gericht für Abschlussjahrgänge, die sich mit den Jahrgängen davor und danach „ihr weiteres Leben lang“ vergleichen lassen müssten.

Auch für andere Schüler, gerade aus den unteren Jahrgängen weiterführender Schulen, stelle das Distanzlernen eine „erhebliche Belastung“ dar. Allerdings könnten diese besser mit digitalen Lernformen umgehen als Grundschüler und hätten gleichwohl noch länger Zeit bis zu Abschlussprüfungen, um entstandene Ungleichheiten aufzuholen. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

Erst am Mittwoch hatten in Berlin mehrere Mittelstufenschüler mit ihrer Klage gegen ihren Ausschluss vom Präsenzunterricht zum Teil Erfolg: Das Verwaltungsgericht der Hauptstadt befand den grundsätzlichen Ausschluss für „gleichheits- und damit rechtswidrig“.

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