Das Küssen einer Kollegin gegen deren erklärten Willen rechtfertigt nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts Köln eine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer verletze dadurch seine Pflicht, auf die „berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen“, erklärte das Gericht in einem am Freitag veröffentlichten Urteil zur Begründung. Es folgte damit der Argumentation des Arbeitsgerichts Köln und wies den Berufungsantrag des Mannes zurück. (Az. 8 Sa 798/20)
Dem Gericht zufolge war eine Abmahnung des Mannes nicht nötig, da für ihn „erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritten habe“. Da der Arbeitgeber verpflichtet sei, seine Mitarbeiterinnen zu schützen, sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses „unzumutbar“ gewesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Kläger war seit 1996 in dem Unternehmen beschäftigt, die Frau ab 2019. Bei einer Teamklausur soll der Mann mehrere Kontaktversuche unternommen haben, von der Frau aber abgewiesen worden sein. Trotzdem folgte er ihr nach Angaben des Gerichts zu ihrem Zimmer und küsste sie dann gegen ihren Willen. Die Frau konnte sich schließlich in ihrem Zimmer einschließen. Nachdem sie ihren Vorgesetzten informiert hatte, kündigte dieser nach Anhörung des Klägers das Arbeitsverhältnis.