Auch in der Corona-Pandemie haben in Europa geborene Kleinkinder nigerianischer Eltern keinen Anspruch auf Abschiebeschutz wegen Malariagefahr in Nigeria. Zu diesem Entschluss kam das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Dienstag. Eine „allgemein drohende Gefahr“ einer Malariaerkrankung bei einer Rückkehr nach Nigeria sei nicht hinreichend wahrscheinlich, erklärte das Gericht. Die aktuellen Auswirkungen der Pandemie änderten nichts an der Bewertung.
In dem Fall ging es um ein im März 2017 in Italien geborenes Mädchen, das 2018 mit ihrer Mutter nach Deutschland eingereist war. Den für sie gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) laut OVG ab. Ein Abschiebeverbot galt nach Auffassung der Behörde nicht.
Mit einer dagegen gerichteten Klage hatte das Mädchen vor dem Verwaltungsgericht in Münster Erfolg, das zur Begründung seiner Entscheidung eine drohende Malariagefahr in Nigeria anführte. Im Berufungsverfahren entschied das OVG nun zugunsten des Bamf.
Für Kleinkinder von bis zu fünf Jahren, die aus Europa nach Nigeria zurückkehren, besteht nach Auffassung des OVG keine „Extremgefahr“, die ein Abschiebeverbot rechtfertigen könnte. Auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie begründeten kein Verbot.
Der Senat sei davon überzeugt, dass die Familie in Nigeria dazu in der Lage sei, „zumindest ein Existenzminimum durch Arbeit zu erwirtschaften“. Auch die sonstigen Grundbedürfnisse seien gesichert.
Die Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitssystem ließen zwar möglicherweise eine erhöhte Sterblichkeitsrate von Kleinkindern befürchten – auch das gelte jedoch nicht als Extremgefahr. Die Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu. Über eine Beschwerde würde das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.