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Keine Familienversicherung ohne Auskunft über Einkommen im Ausland

Keine Familienversicherung ohne Auskunft über Einkommen im Ausland

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Damit die Krankenkasse über die kostenlose Familienversicherung der Kinder bei ihrer Mutter entscheiden kann, muss der nicht in Deutschland versicherte Ehemann sämtliche Einkünfte offenlegen. Das umfasst auch Einkünfte im Ausland, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil entschied. (Az: B 12 KR 2/20 R)

Um Familien zu unterstützen, nehmen die gesetzlichen Krankenkassen Kinder kostenlos in die Versicherung mit auf. Ist allerdings nur ein Elternteil gesetzlich versichert, kommt es auf die Einkommen an. Ist das des Privatversicherten höher, müssen auch die Kinder privat versichert werden.

Im Streitfall wohnt der Ehemann und Kindsvater in Singapur und ist daher nicht in Deutschland krankenversichert. Die im Raum Konstanz lebende Mutter beantragte für die beiden Kinder die Aufnahme in die Familienversicherung. Die Krankenkasse bat daher um Angaben zum Einkommen des Ehemanns.

Das Ehepaar gab Einkünfte in Höhe von rund tausend Euro jährlich aus Vermietung und Verpachtung an, nicht aber das Einkommen des Manns in Singapur. Darauf komme es nicht an, weil dies nicht der deutschen Einkommensteuer unterliege. Die Krankenkasse sah dies anders und verweigerte den Familienschutz.

Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Die Einkommensregelung diene der Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Dabei gehe der Gesetzgeber „typisierend von einer Unterhaltsverpflichtung des Besserverdienenden aus“.

Ob Einkünfte im Inland zu versteuern sind, spiele hierfür keine Rolle, betonten die Kasseler Richter. Für eine Bevorzugung von Ehepaaren mit Einkünften im Ausland gegenüber Paaren mit Steuerpflicht im Inland gebe es keinen Grund. Um für eine Gleichbehandlung zu sorgen, könne die Krankenkasse die Auslandseinkünfte so bewerten, als seien sie im Inland erzielt worden.

Dass hier die Krankenkasse das Einkommen des Vaters nicht aufklären konnte, gehe zulasten der Mutter, urteilte das BSG. Das gelte auch dann, wenn der Vater auch ihr gegenüber keine Angaben zu seinem Einkommen mache.

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