Kurzarbeit: Was bedeutet das und wer bekommt wie viel?

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Gemeinsame Arbeit im Büro

Die aktuelle Corona-Krise stellt viele Arbeitnehmer in Deutschland vor Herausforderungen. Während einige von ihnen aus dem HomeOffice weiterarbeiten können, ist das in anderen Branchen nicht möglich. Dann soll oft Kurzarbeit Abhilfe verschaffen.

Doch welche Folgen hat das für den Arbeitnehmer?

Ab der ersten Aprilhälfte trifft das sogenannte „Arbeit-von-Morgen“-Gesetz in Kraft. Dieses soll dafür sorgen, dass von der Coronavirus-Epidemie betroffene Betriebe ihre Mitarbeiter halten können. Wie aus dem Bundesgesetzblatt „befristete krisenbedingte Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ hervorgeht, erhalten Arbeitnehmer 60 Prozent ihres Nettolohns für ausfallende Arbeitszeit.

Wer Kinder zu versorgen hat sogar 67 Prozent. Wer beispielsweise nur noch an vier von fünf Tagen pro Woche arbeitet, kann also weiterhin mit 92 beziehungsweise 93,4 Prozent seines Gehalts rechnen.

Bevor der Arbeitgeber jedoch Kurzarbeit beantragen kann, müssen zunächst alle anderen möglichen Maßnahmen ergriffen werden, wie Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gegenüber „Focus-Online“ erklärt: „Das bedeutet, dass zunächst auch Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches abgefeiert werden müssen.“

Auch der Urlaub einiger Arbeitnehmer könnte dran glauben müssen, auch wenn es hierzu keine eindeutigen Regeln gibt. In einer Pandemie-Situation sei es jedoch denkbar, dass Mitarbeiter bis zu zwei Drittel ihres Jahresurlaubs opfern müssen.

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